Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

7.1.1.8 Auswirkungen der EDSK und des ZP-EDSK auf das liechtensteinische 
Datenschutzrecht 
Aufgrund der europäischen DS-RL, welche durch den Beschluss 83/1999 des Gemeinsa- 
men EWR-Ausschusses^" in den Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle 
Dienste und Informationsgesellschaft)^? zum EWRA und damit in den acquis commun- 
^^ wurde in Liechtenstein das DSG geschaffen. Da die RL in 
autaire aufgenommen wurde 
ihrem Regelungsumfang weiter reicht als die EDSK, waren mit dem DSG in der Fassung zum 
Inkrafttreten der EDSK am 1.5.2004 deren Anforderungen bereits erfüllt.*^^ Dennoch ent- 
schied sich der liechtensteinische Gesetzgeber für eine Ratifikation, um den Schutz- und den 
Anwendungsbereich der nationalen datenschutzrechtlichen Regelungen dahingehend zu er- 
strecken, dass auch Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche in Mitgliedstaaten des 
Europarats, welche nicht dem EWR angehóren, vorgenommen werden (zB Speicherung und 
Verwendung infolge einer Bekanntgabe durch einen liechtensteinischen Verantwortlichen), 
Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen.*!° 
Am 11.5.2004 gab Liechtenstein gegenüber dem Europarat im Einklang mit Art 3 Abs 2 
EDSK eine Erklärung ab, mit welcher klargestellt wurde, dass die EDSK in Liechtenstein 
auch auf juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften anwendbar ist sowie 
auch in Bezug auf Daten, welche auf nicht automatisierte Weise verarbeitet werden, gilt.* 
Gleichzeitig wurden Verarbeitungen durch eine natürliche Person für den reinen Eigenge- 
brauch, Sitzungsprotokolle des Landtags und parlamentarischen Kommissionen und die Tà- 
tigkeiten der Finanzverwaltung vom Anwendungsbereich der EDSK ausdrücklich ausge- 
schlossen.^!? 
  
^? Für Liechtenstein vgl die Kundmachung vom 13.6.2000 dieses Beschlusses; LGB1 2000/122, LR 
0.110.032.88. 
43 LR 0.110. 
^^ S Art 2 Beschluss 83/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, ABI L 2000/296, 41 ff. 
415 Vgl BuA 130/2008, 8. 
416 Vg] BuA 130/2008, 8. 
^7 Dies geht einerseits über Art 1 EDSK hinaus, gem welchem grundsätzlich nur Daten von natürlichen Personen 
durch die Konvention geschützt werden; andererseits zieht diese Erklárung im Hinblick auf Art 1 iVm Art 2 lit 
d EDSK, wonach grundsátzlich nur automatisierte Verarbeitungsvorgànge erfasst werden, einen weiteren Gel- 
tungsbereich. 
418 Vg] Europarat, Liste der Erklárungen zum Vertrag Nr. 108, http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/Lis- 
teDeclarations.asp? NT=108&CM=8&DF=30/05/2015&CL=GER&VL=1 (9.4.2017). 
  
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