Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

6.5 Exkurs: Das liechtensteinische Grundrecht auf Datenschutz 
im europarechtlichen Kontext 
Gerade im Hinblick auf die DS-GVO, welche in den EU-Mitgliedsstaaten und EWR- 
Vertragsstaaten gleichermaßen anwendbar ist*®®, stellt sich die Frage, inwieweit das Grund- 
recht auf Datenschutz in Liechtenstein und den anderen EWR-Vertragsstaaten bei grenzüber- 
schreitenden Sachverhalten gewährleistet ist. Aus den Erläuterungen zur Grundverordnung 
geht nämlich hervor, dass als zu berücksichtigende grundrechtliche Vorschrift in erster Linie 
Art 8 GRC herangezogen wird.??/ Für die EU-Mitgliedsstaaten steht damit außer Zweifel, dass 
der Schutz personenbezogener Daten auf grundrechtlicher Ebene für die Grundrechtsträger 
gewährleistet ist. 
Weit weniger eindeutig gestaltet sich die Situation für die EWR-Vertragsstaaten, welche 
nicht in den Anwendungsbereich der GRC fallen: Dies geht aus Art 51 GRC hervor, durch 
welchen der Anwendungsbereich der Charta auf Organe und Einrichtungen der EU sowie de- 
ren Mitgliedsstaaten beschränkt ist. Die Erläuterungen zum Entwurf für die DS-GVO bezie- 
hen sich stellenweise zwar auf Art 8 EMRK, die jedoch nur punktuell und ohne einen Bezug 
zu den EWR-Vertragsstaaten herstellen. Somit ist die Frage zu stellen, ob im Rahmen eines 
Sachverhalts, welcher vom EWRA erfasst ist, ein entsprechender grundrechtlicher Schutz per- 
sonenbezogener Daten gewährleistet ist. 
Sämtliche EWR-Vertragsstaaten und damit auch Liechtenstein gehören zugleich dem Eu- 
roparat an und haben die EMRK ratifiziert. Gem ständiger Rsp des EFTA-GH sind die Nor- 
men des EWRA „im Lichte der Grundrechte auszulegen“.** Im Rahmen des EWR-Rechts 
nimmt das EWRA eine primärrechtliche Stellung ein, sodass hinsichtlich aller EU-Rechtsakte, 
welche für die EWR-Vertragsstaaten relevant sind und sekundärrechtlichen Charakter haben 
(acquis communautaire), derselbe Auslegungsmaßstab gelten muss. Daraus ist zu schließen, 
dass in Bezug auf die DS-GVO, aber auch auf einschlägige grenzüberschreitende Sachver- 
halte das Grundrecht auf Datenschutz gem Art 8 EMRK (und der dazugehörigen Rsp des 
EGMR) für die EWR-Vertragsstaaten anwendbar ist. Da sich Art 8 GRC ua auch stark an der 
  
3% S dazu den Verweis „Text von Bedeutung für den EWR“, 
397 KOM(2012)11, 2; 6; 7; 11; Erw 1, 36, 59, 121. 
3% EFTA-GH, Rs E-4/09, Arnulf Clauder, EFTA-CR 2011, 216, Rz 49; Rs E-2/03, Asgeirsson, EFTA-CR 2003, 
185, Rz 23; Rs E-12/10, ESA /. Island, EFTA-CR 2011, 117, Rz 60. 
82
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.