6.5 Exkurs: Das liechtensteinische Grundrecht auf Datenschutz
im europarechtlichen Kontext
Gerade im Hinblick auf die DS-GVO, welche in den EU-Mitgliedsstaaten und EWR-
Vertragsstaaten gleichermaßen anwendbar ist*®®, stellt sich die Frage, inwieweit das Grund-
recht auf Datenschutz in Liechtenstein und den anderen EWR-Vertragsstaaten bei grenzüber-
schreitenden Sachverhalten gewährleistet ist. Aus den Erläuterungen zur Grundverordnung
geht nämlich hervor, dass als zu berücksichtigende grundrechtliche Vorschrift in erster Linie
Art 8 GRC herangezogen wird.??/ Für die EU-Mitgliedsstaaten steht damit außer Zweifel, dass
der Schutz personenbezogener Daten auf grundrechtlicher Ebene für die Grundrechtsträger
gewährleistet ist.
Weit weniger eindeutig gestaltet sich die Situation für die EWR-Vertragsstaaten, welche
nicht in den Anwendungsbereich der GRC fallen: Dies geht aus Art 51 GRC hervor, durch
welchen der Anwendungsbereich der Charta auf Organe und Einrichtungen der EU sowie de-
ren Mitgliedsstaaten beschränkt ist. Die Erläuterungen zum Entwurf für die DS-GVO bezie-
hen sich stellenweise zwar auf Art 8 EMRK, die jedoch nur punktuell und ohne einen Bezug
zu den EWR-Vertragsstaaten herstellen. Somit ist die Frage zu stellen, ob im Rahmen eines
Sachverhalts, welcher vom EWRA erfasst ist, ein entsprechender grundrechtlicher Schutz per-
sonenbezogener Daten gewährleistet ist.
Sämtliche EWR-Vertragsstaaten und damit auch Liechtenstein gehören zugleich dem Eu-
roparat an und haben die EMRK ratifiziert. Gem ständiger Rsp des EFTA-GH sind die Nor-
men des EWRA „im Lichte der Grundrechte auszulegen“.** Im Rahmen des EWR-Rechts
nimmt das EWRA eine primärrechtliche Stellung ein, sodass hinsichtlich aller EU-Rechtsakte,
welche für die EWR-Vertragsstaaten relevant sind und sekundärrechtlichen Charakter haben
(acquis communautaire), derselbe Auslegungsmaßstab gelten muss. Daraus ist zu schließen,
dass in Bezug auf die DS-GVO, aber auch auf einschlägige grenzüberschreitende Sachver-
halte das Grundrecht auf Datenschutz gem Art 8 EMRK (und der dazugehörigen Rsp des
EGMR) für die EWR-Vertragsstaaten anwendbar ist. Da sich Art 8 GRC ua auch stark an der
3% S dazu den Verweis „Text von Bedeutung für den EWR“,
397 KOM(2012)11, 2; 6; 7; 11; Erw 1, 36, 59, 121.
3% EFTA-GH, Rs E-4/09, Arnulf Clauder, EFTA-CR 2011, 216, Rz 49; Rs E-2/03, Asgeirsson, EFTA-CR 2003,
185, Rz 23; Rs E-12/10, ESA /. Island, EFTA-CR 2011, 117, Rz 60.
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