Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

6.3.3.2.3 Horizontalwirkung 
Art 13 Abs 2 BV enthält keine eigene Regelung, welche eine Horizontalwirkung für das 
Grundrecht auf Datenschutz vorsieht. Allerdings sieht Art 35 Abs 3 BV einen Auftrag an die 
Behörden, die Grundrechte „auch unter Privaten“ zur Anwendung zu bringen, vor. In diesen 
Auftrag ist auch die schweizerische Gesetzgebung miteinbezogen.*° Diese Bestimmung lie- 
fert jedoch keine Grundlage für eine direkte Horizontalwirkung, da diese zu einer übermáfsi- 
gen Einschränkung der Privatautonomie führen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen 
würde.??? 
Die hM anerkennt jedoch eine indirekte Horizontalwirkung der Grundrechte und damit 
auch des Grundrechts auf Datenschutz.??! Der schweizerische Bundesgesetzgeber hat im Rah- 
men seiner Pflichten iSd Art 35 Abs 3 BV für die Grundrechtstráger entsprechende ,,Finlass- 
pforten* geschaffen, mittels welcher diese gegenüber anderen Privatpersonen ihre Ansprüche, 
die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließen, durchsetzen können: Zunächst handelt es 
sich beim chDSG um ein sogenanntes Einheitsgesetz, was bedeutet, dass sein Geltungsbereich 
nicht nur auf die Datenverarbeitung durch staatliche Behörden beschränkt ist, sondern sich 
auch auf diejenige durch Privatpersonen erstreckt.?? Die zentrale Bestimmung im chDSG, 
welche die Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche gegenüber Privatpersonen regelt, 
findet sich in Art 15, wodurch der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person ein Kla- 
gerecht eingeráumt wird. Als Anspruchsgrundlage wird hierbei der allgemeine Persónlich- 
keitsschutz des Art 28 ZGB herangezogen.?? Hierbei kann der Betroffene gem Art 15 Abs 1 
chDSG eine Verarbeitungssperre oder ein Weitergabeverbot geltend machen bzw die Berich- 
tigung respektive Lóschung der Personendaten verlangen. Das Grundrecht auf Datenschutz 
ist bei der Auslegung der anwendbaren Vorschriften bei Streitigkeiten unter Privatpersonen 
so zu berücksichtigen, dass dadurch ,,dem Anspruch auf Schutz vor Datenmissbrauch móg- 
lichst Rechnung [getragen wird]*.??^ 
  
389 vgl Háfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht?, Rz 287; Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Da- 
tenschutzrecht, 8 6, Rz 111. 
390 Vg] Tschannen, Staatsrecht^, 8 7, Rz 63; s auch BGE 111 II 245, Erw 4b, 253 ff. 
391 Vg] Háfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrech?, Rz 288; Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Da- 
tenschutzrecht, 8 6, Rz 109. 
392 Vg] Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 6, Rz 111; Schweizer in Ehrenzeller/Schind- 
ler/Schweizer/Vallender, BV-Kommentar?, Art 13 BV, Rz 84. 
393 Vg] auch Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 6, Rz 111; s dazu auch BGE 130 III 28, 
Erw 4.2, 33. 
*9^ Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 6, Rz 111 mwN. 
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