Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

6.3.3.2.1.3 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung 
Art 13 Abs 2 BV legt ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung nicht explizit 
fest. Das Recht auf Auskunft eines durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten 
Betroffenen wird jedoch im Rahmen der Rsp des Bundesgerichts als Teilaspekt des Grund- 
rechts auf Datenschutz bzw des Rechts auf informationelle Selbstbetimmung anerkannt.?* 
Ebenso anerkennt das Bundesgericht in diesem Zusammenhang ein Recht auf Berichtigung 
falscher bzw auf Vernichtung solcher Daten, welche unzulássigerweise erhoben oder zu lange 
aufbewahrt wurden.?97 Auch diese Rechte gelten nicht schrankenlos: Vielmehr kónnen sie auf 
der Grundlage des Art 36 BV eingeschränkt werden.“ 
6.3.3.2.2 Der Eingriffsvorbehalt in Art 36 BV 
Die BV enthält keinen ausdrücklich und alleine auf das Grundrecht auf Datenschutz be- 
zogenen Fingriffsvorbehalt. Daher ist Art 36 BV heranzuziehen, welcher einen solchen für 
die verfassungsgesetzlich gewáhrleisteten Freiheitsrechte (jedoch nicht für alle Grundrechte) 
formuliert??? Da das Grundrecht auf Datenschutz einen Aspekt der persónlichen Freiheit dar- 
stellt, findet der Eingriffsvorbehalt des Art 36 BV (wie auch jener des Art 8 Abs 2 EMRK) 
darauf ohne Zweifel Anwendung.?" Obwohl in dieser Bestimmung grundsátzlich keine Hie- 
rarchie in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulàssigkeit eines Eingriffs vorgegeben ist, 
vertritt das Bundesgericht die Ansicht, dass für die Prüfung, ob ein solcher gerechtfertigt ist, 
das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage elementar ist und deren Fehlen die weiteren Prü- 
fungsschritte nicht mehr vorgenommen werden.?"! Selbiges gilt auch, wenn der Kerngehalt 
des jeweiligen Grundrechts verletzt wird.?"? 
  
36 Vg] BGE 113 Ia 1, Erw 5b/aa, 5; 113 Ia 257, Erw 4a, 262; 122 1 153, Erw 6b/aa, 162; 125 1257, Erw 3b, 260. 
367 Vg1 BGE 126 I 7, Erw 3c/aa, 12; s dazu auch Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 6, Rz 
98 ff; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz*, 169. 
368 Vgl Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 6, Rz 102; ausführlich zu Art 36 BV s Kapitel 
6.3.3.2.2. 
369 Vg] Tschannen, Staatsrecht^, 8 7, Rz 92; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht?, Rz 387 f; 
Schweizer in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, BV-Kommentar?, Art 36 BV, Rz 5. 
5? S dazu Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 6, Rz 122; Schweizer in Ehrenzeller/Schind- 
ler/Schweizer/Vallender, BV-Kommentar?, Art 13 BV, Rz 79; vgl auch BGE 128 II 259, Erw 3.3, 269. 
571 Vg] BGE 90 I 29, Erw 5b, 40. 
37 Vg] Tschannen, Staatsrecht*, 8 7, Rz 115; näheres dazu sogleich. 
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