Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

unterschiedlich ausgeformten Eingriffsvorbehalten Probleme auftreten kónnten.?? Auch das 
Bundesgericht hat in seiner Rsp grundsátzlich anerkannt, dass die Verarbeitung personenbe- 
zogener Daten durch staatliche Behörden häufig eine Konkurrenz der Anwendung mehrere 
Grundrechte hervorrufen kann.?? Überdies sei nach Ansicht des angesprochenen Teils der 
Lehre ein genereller Schutz vor Datenverarbeitungen bereits durch staatliche Behörden auf- 
grund des Legalitätsprinzips (Art 5 Abs 1 BV), der Pflicht, im öffentlichen Interesse zu han- 
deln sowie des Verháltnismáfiigkeitsgebots (Art 36 BV)*9? weitgehend gegeben.*°! 
6.3.3.2.1.2 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 
Unbestritten ist, dass Art 13 Abs 2 BV für natürliche Personen gilt. Juristische Personen 
sind vom Wortlaut zwar nicht explizit erfasst, gehören aber grundsätzlich auch zum Kreis der 
Grundrechtstráger.??? A|s Ausnahme gelten Bereiche des Schutzes, welche „untrennbar mit 
der natürlichen Person verbunden sind*.?9? [n der Praxis spielen in Bezug auf das Grundrecht 
auf Datenschutz wohl in erster Linie Betriebsgeheimnisse eine Rolle.*“ 
Der sachliche Anwendungsbereich des Art 13 Abs 2 BV ist, ausgehend von der hM hin- 
sichtlich des Vorliegens eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, weit gefasst: Er 
ist bereits berührt, wenn eine Datenverarbeitung ohne die Einwilligung des Betroffenen er- 
folgt — dies umfasst va die Erfassung, Sammlung, Verwendung und Weitergabe personenbe- 
zogener Daten.>® 
  
358 Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, § 6, Rz 163; vgl auch Schweizer in Ehrenzeller/Schind- 
ler/Schweizer/Vallender, BV-Kommentar?, Art 36 BV, Rz 8. 
?3 Vgl BGE 128 II 259, Erw 3.2, 268 zur Grundrechtskonkurrenz im Falle der Erstellung eines DNA -Profils. 
?8 S dazu Kapitel 6.3.3.2.2. 
361 Vg] Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 6, Rz 169. 
3€ Vg] Schweizer in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, BV-Kommentar?, Art 13 BV, Rz 73; Belser in 
Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 6, Rz 83; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz“, 166. 
363 Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 6, Rz 83 f. 
364 Vg] Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz^, 166. 
365 Vg] Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz^, 167; Belser in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 
§ 6, Rz 88, 95; Haller in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte VII/2, 199, Rz 44; Schweizer in Ehrenzel- 
ler/Schindler/Schweizer/Vallender, BV-Kommentar?, Art 13 BV, Rz 74. 
74
	        

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