enthält in seinen Z 1-13 eine taxative Aufzählung von Ausnahmetatbeständen, im Rahmen
derer sensible Daten verwendet werden dürfen.??!
6.3.2.3.3 Horizontalwirkung
Grundsätzlich wird in der österreichischen Lehre und Rsp eine unmittelbare Horizontal-
wirkung der Grundrechte abgelehnt“; die mittelbare Horizontalwirkung wird allerdings be-
fürwortet.??? Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese mittelbare Horizontalwirkung nicht ge-
nerell gilt, sondern nur dort zur Anwendung kommt, wo entsprechende rechtliche Einlasspfor-
ten vorhanden sind. In der alten Fassung des óDSG (vor dessen Änderung durch die Verwal-
tungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012°*) war in 8 1 Abs 5 eine Regelung enthalten, welche ex-
plizit eine unmittelbare Horizontalwirkung des Grundrechts auf Datenschutz vorsah und da-
mit dem Grundrechtstráger gegenüber Privatpersonen, welche einen Eingriff in dieses Grund-
recht vorgenommen haben, eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage in Bezug auf die Ge-
heimhaltung der persónlichen Daten in die Hand gab. Dies galt (und gilt weiterhin) allerdings
nicht für das Recht auf Auskunft; dieses war und ist vor der Datenschutzkommission geltend
zu machen.???
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012**
wurde diese Bestimmung unter
gleichbleibendem Wortlaut aus den Verfassungsbestimmungen des óDSG herausgelóst: Neu
ist die unmittelbare Horizontalwirkung des Grundrechts auf Datenschutz in § 5 Abs 4 6DSG
angeordnet. Weiterhin wird durch diese Regelung dem Grundrechtsträger die Möglichkeit
eingeräumt, Grundrechtsverletzungen, die durch Privatpersonen begangen werden, vor den
ordentlichen Zivilgerichten geltend zu machen. Schon bereits aus diesem Grund ist es mE
müßig, die unmittelbare Horizontalwirkung dieses Grundrechts anzuzweifeln*”. Ebenso ent-
spricht es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers, dass die Unmittelbarkeit der Hori-
zontalwirkung der Neupositionierung der Bestimmung nicht angetastet wird. *8 Nach einer
331 Vgl auch Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stóger, Bundesverfassungsrecht!!, Rz 1442.
32 Vgl zB Ohlinger/Eberhard, Verfassungsrecht!!, Rz 741; Hengstschláger/Leeb, Grundrechte?, Rz 1/74.
5? Vg] Heifil in Heifl, Menschenrechte, Rz 1/15; Berka, Verfassungsrecht®, Rz 1270.
334 5BGBIT 2012/51.
95 Vg] Hengstschláger/Leeb, Grundrechte?, Rz 13/11 f.
336 5BGBIT 2012/51.
57 AA Diregger, http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1563462/Drittwirkung Grundrecht-demon-
tiert? vl backlink=/home/recht/rechtallgemein/index.do (25.2.2014).
338 ErläutRV 2168 BIgNR 24. GP 6.
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