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einerseits die , Reichweite des Ermessens* zu indizieren ist"^^? und andererseits durch die Best-
immungen die Grundrechtstráger in genügendem Ausmafs vor Willkür geschützt werden miis-
sen.*2*
Der gesetzlich geregelte Fingriff muss weiters aus einem der in Art 8 Abs 2 EMRK auf-
geführten Gründe notwendig*° und darüber hinaus verhältnismäRig sein.” Daraus ergibt
sich, dass in 8 1 Abs 2 Satz 1 óDSG ein sogenannter materieller Gesetzesvorbehalt normiert
ist.” § 1 Abs 2 Satz 3 6DSG fügt als weitere Voraussetzung für einen gerechtfertigten Ein-
griff defSen Erforderlichkeit hinzu: Der Eingriff muss, um zulässig zu sein, ,in der gelindesten,
zum Ziel führenden Art vorgenommen werden*. Dadurch liegt in Bezug auf das Grundrecht
auf Datenschutz ein doppelt formuliertes Verháltnismáfsigkeitsgebot vor, woraus der VÍGH
einen strengeren Mafsstab in Bezug auf die Verháltnismáfsigkeit ableitet: Seiner Ansicht nach
sind bei der Prüfung sowohl der Mafsstab des Art 8 Abs 2 EMRK als auch der des § 1 Abs 2
Satz 3 óDSG heranzuziehen und nebeneinander zu berücksichtigen.?^? Da diese beiden Ver-
háltnismáfsigkeitsgebote sich nicht decken — die Kriterien, die der EGMR entwickelt hat, sind
mit jenen des VfGH nicht identisch??? — ist dieser Argumentation zu folgen, da sie einerseits
Sinn ergibt und andererseits einen Kollisionskonflikt der beiden Rechtsquellen vermeidet.
8 1 Abs 2 Satz 2 ôDSG enthält eine besondere Regelung in Bezug auf besonders schüt-
zenswerte Daten: Diese dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies der Wahrung wichtiger
öffentlicher Interessen dient. Gleichzeitig sind „angemessene Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ festzulegen. Der Begriff der „besonders schutz-
würdigen Daten“ ist durch das öDSG in dessen 8 4 Z 2 definiert; er beschreibt sie (auch unter
synonymen Verwendung des Begriffs „sensible Daten“**°) als Daten, welche über „rassische
und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder phi-
losophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben* Auskunft geben. 8 9 6DSG
323 EGMR, U 25.3.1983, Silver ua /. Vereinigtes Kónigreich, Nr 5947/72, Z 88.
324 Vgl Ohlinger/Eberhard, Verfassungsrecht'', Rz 714a.
325 § Kapitel 6.1.3.2.
326 Vgl VfSlg 16369/2001; 18975/2009.
37 Vg] Hengstschláger/Leeb, Grundrechte?, Rz 13/5; Óhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht!!, Rz 830; Ma-
yer/Kucsko-Stadlmayer/Stóger, Bundesverfassungsrecht!!, Rz 1439.
9:5 Vg] VfSlg 16369/2001.
329 § dazu zB auch Pdtzold in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art 8, Rz 97.
330 Vg] den Wortlaut von 8 4 Z 2 óDSG.
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