Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

auf Berichtigung falscher Daten sowie auf Löschung von Daten, welche unzulässigerweise 
(also va entgegen den Vorschriften des öDSG*!®) verarbeitet wurden, gewährt (Z 2). 
Dabei können die Daten entweder automationsunterstützter oder „manueller“ Natur sein. 
Entscheidend ist gerade bei manuellen, also nicht digitalisierten Daten, dass es sich um „struk- 
turierte Datensammlungen“ handelt und „eine gezielte Suche nach bestimmten personenbe- 
zogenen Daten möglich ist.“*? 
Zu beachten ist allerdings, dass diese Rechte — anders als der allgemeine Schutzanspruch 
in Abs 1 — ,nach Mafsgabe gesetzlicher Bestimmungen* eingeráumt werden, dh nur in Ver- 
bindung mit einer gesetzlichen Grundlage gewährt werden. Der Gesetzgeber erhält damit ei- 
nen Spielraum, innerhalb dessen er den Anwendungsbereich dieser Ansprüche konkretisieren 
sowie „die Art und Weise der Geltendmachung“ festlegen kann, wobei Beschränkungen gem 
8 1 Abs 4 6DSG nur im Einklang mit § 1 Abs 2 öDSG möglich sind (dazu sogleich). 
6.3.2.3.2 Der Eingriffsvorbehalt in § 1 Abs 2 6DSG 
§ 1 Abs 2 6DSG enthilt einen Eingriffsvorbehalt fiir das Grundrecht auf Datenschutz. 
Dieser ist zweistufig ausgestaltet: Einerseits sind unter gewissen Umständen Eingriffe in das 
Grundrecht jedenfalls gerechtfertigt, nämlich wenn entweder der Betroffene der Verwendung 
der Daten zugestimmt hat oder diese in dessen lebensnotwendigen Interesse ist. Andererseits 
ist ein Eingriff, welcher durch eine staatliche Behörde vorgenommen wird, dann zulässig, 
wenn er „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen“ vorgenommen 
wird. Im Hinblick darauf bedarf die Beschränkung des Grundrechts zunächst einer gesetzli- 
chen Grundlage iSd Art 18 Abs 1 B-VG??!, Das Gesetz muss dabei eine hinreichende Be- 
stimmtheit aufweisen, wobei unbestimmte Gesetzesbegriffe per se nicht unzulássig sind.??? 
Damit wird dem Gesetzgeber ein grofser Spielraum bei der Ausgestaltung der ins Grundrecht 
eingreifenden Bestimmungen gewihrt; jedenfalls ist dieser Spielraum insofern begrenzt, als 
  
318 Vg] Lehner in Heifil, Menschenrechte, Rz 11/40. 
31? Berka, Verfassungsrecht?, Rz 1411; Lehner in Heifsl, Menschenrechte, Rz 11/37. 
3? Vg] dazu va VfSlg 16986/2003; s auch Óhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht!!, Rz 831; Berka, Verfassungs- 
recht$, Rz 1411. 
321 Vgl Ehrke-Rabel, Datenschutzrecht und Bankgeheimnis in Raschauer (Hrsg), Datenschutzrecht 2010 (2011), 
10. 
32 Vg] VfSlg 10737/1985; 11455/1987; 13785/1994. 
68
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.