Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

vor den einschlägigen gerichtlichen Instanzen (VwGH, Bundes- und Landesverwaltungsge- 
richte) vorzunehmen, wenn eine Verwaltungsbehörde eine gesetzliche Vorschrift, welche in 
ein Grundrecht eingreift, so falsch anwendet, dass das Grundrecht verletzt wird. In der Folge 
liegt daher sowohl eine Verletzung eines verfassungs- als auch eines einfachgesetzlich ge- 
währleisteten Rechts vor, deren Geltendmachung an den VwGH herangetragen werden 
kann.” Vor allem der OGH sieht seine Zuständigkeit durch den VfGH dadurch beschnitten, 
dass ihm die Entscheidungsbefugnis in Zivilrechtssachen für den Fall, dass die GRC Anwen- 
dung finde, entzogen werde; zur Klärung dieser Frage hat er 2013 den EuGH angerufen.“ 
Der EuGH gelangte im Urteil zur Rs C-112/13 diesbezüglich zur Ansicht, dass eine derartige 
Kontrollkompetenz eines Verfassungsgerichts dem Unionsrecht entgegensteht und eine der- 
artige Prüfung samt allfälliger Vorlage vor den EuGH iSd Art 267 EuGH durch das vorle- 
gende Gericht (in casu der OGH) vorzunehmen ist."? Der VwGH hingegen sieht sich weiter- 
hin (nach nunmehriger Ansicht des EuGH berechtigterweise) dazu befugt, im Rahmen von 
anfechtbaren Entscheidungen der unteren Instanzen im Verwaltungsverfahren die GRC als 
Massstab heranzuziehen.??! 
6.3.2.3 Das Grundrecht auf Datenschutz in $8 1 6DSG 
6.3.2.3.1 Die Gewährleistung des Grundrechts 
6.3.2.3.1.1 Zentrale Begriffe 
Das óDSG, welches seit 1.1.2000 in Kraft ist, ist grundsätzlich ein einfaches Bundesge- 
setz. Besonders an diesem Gesetz ist allerdings deren Art 1, welcher seinerseits die 88 1-3 
ôDSG enthält: Dieser ist als Verfassungsbestimmung qualifiziert.??^ Dies hat zur Folge, dass 
die in 8 1 Abs 1 óDSG enthaltene Regelung, dass jedermann einen ,Anspruch auf 
  
298 Vg] Póschl, ZóR 2012, 603; Eberhard, Grundrechte-Charta und staatliches Verwaltungshandeln, FS Berka 
(2013), 35 [54]. 
299 JOGH 17.12.2012, 9 Ob 15/12i. 
30 Vgl] EuGH, Rs C-112/13, A, elektronische Slg ECLI:EU:C:2014:2195, Rz 46. 
9! Vg] VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196, unter Bezugnahme auf EuGH, Rs C-188/10 und C-189/10, Melki & 
Abdeli, Slg 2010, 1-5701 ff, Rz 43; áhnlich auch VwGH 14.6.2012, 2011/21/0278; 6.9.2012, 2012/09/0105; s 
auch Berka, Verfassungsrecht®, Rz 1196; zustimmend Ohlinger, FS Berka, 155, welcher daraus eine Parallelzu- 
ständigkeit des VWGH und des VfGH ableitet. 
302 S die ausdrückliche Bezeichnung des Art 1 öDSG als „Verfassungsbestimmung“. 
65
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.