Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen) für denkbar; hinsichtlich einer mög- 
lichen mittelbaren Horizontalwirkung, welche über dieses einzelne Recht hinausgeht, sieht er 
im Rahmen der GRC zumindest teilweise Anwendungsmóglichkeiten.?? Der EuGH hat in 
Bezug auf Art 27 GRC die Geltendmachung der Horizontalwirkung dahingehend, dass hier- 
durch eine nationale Bestimmung, die eine RL umsetzt und mit dem Unionsrecht nicht ver- 
einbar ist, aufgrund einer Berufung auf die Charta in einem Rechtsstreit unter Privaten unan- 
gewendet bleiben soll, verneint.?9? 
Vor diesem Hintergrund ist selbst eine mittelbare Horizontalwirkung der GRC kaum so 
ableitbar wie eine solche von nationalen Grundrechtsordnungen. In Bezug auf das Grundrecht 
auf Datenschutz wáre eine mittelbare Horizontalwirkung zwar wünschenswert; dass sie der 
Rsp des EuGH wohl standhielte, ist wohl weniger wahrscheinlich. Dennoch liefse sich im 
Hinblick darauf auf der Grundlage der Ansicht von Schonard eine indirekte Horizontalwir- 
kung ableiten: In der heutigen Praxis ist die Erfassung und Verarbeitung von personenbezo- 
genen Daten durch Privatpersonen vor allem in Vertragsverháltnissen, in welchen eine reelle 
Gleichstellung der Vertragspartner nicht gegeben ist, wie zB im Arbeitsrecht oder in Verbrau- 
chergeschäften (insb im Bereich des Fernabsatzes). Eine Vergleichbarkeit mit einem aus dem 
Verwaltungsrecht bekannten Subordinationsverhältnis läge daher nahe; insofern würde mE 
eine mittelbare Horizontalwirkung des Art 8 GRC - in Verbindung mit einer entsprechenden 
nationalen Anspruchsgrundlage — zum Zweck eines zusátzlichen Schutzes für den durch die 
Datenverarbeitung Betroffenen, der sich ohnehin schon in einer schwächeren Position befin- 
det, eine denkbare und auch zeitgemäße Lösung darstellen. In diesem Zusammenhang könnte 
mE auch mit Art 52 Abs 4 GRC argumentiert werden, wonach eine sich im Wege eines 
Rechtsvergleichs ergebende gemeinsame Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten in 
puncto Horizontalwirkung des Grundrechts auf Datenschutz (aber auch der übrigen Grund- 
rechte, welcher einer Horizontalwirkung zuträglich sein können) einen weiteren Mindest- 
schutzstandard für die Art 8 GRC und die übrigen Grundrechtsbestimmungen der Charta be- 
deuten würde.??! 
  
279 Vgl GA Cruz Villalén in Rs C-176/12, Association de medication sociale, nv, Rz 35 ff. 
280 Vg] EuGH, Rs C-176/12, Association de medication sociale, nv, Rz 42 ff, abrufbar unter http://eur-lex.eu- 
ropa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62012CJ0176&gid=1516281693560&from=DE. 
281 Vgl dazu Kapitel 6.3.1.2.2; s auch Wolffgang in Lenz/Borchardt, EUV/AEUV/GRCS, Art 52 GRC, Rz 24, 
ähnlich Folz in Vedder/Heintschel von Heinegg, Europáisches Unionsrecht, Art 52 GRC, Rz 10. 
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