„Bedeutung und Tragweite“ wie in der EMRK garantiert werden sollen. Dies gilt auch für die
Einschránkungsmóglichkeiten der einschlägigen Grundrechte, dh, dass die durch die nationa-
len Gesetzgeber, aber auch in europäischen Sekundärrechtsakten geregelten Eingriffe in die
jeweiligen Grundrechte jedenfalls zumindest den entsprechenden Maßstäben der EMRK ge-
nügen müssen.“°° Grundsätzlich sind aber für die Zulässigkeit des Eingriffs sowohl die Vo-
raussetzungen des Art 52 Abs 1 GRC als auch diejenigen des Art 52 Abs 3 GRC (in Verbin-
dung mit der jeweiligen einschlägigen Bestimmung der EMRK) zu erfüllen.“
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob mitgliedstaatliche Datenschutzgrund-
rechte einen zusätzlichen Mindestschutzstandard bilden können. Der österreichische VIGH
hat diesbezüglich im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zur Frage
nach der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherungs-RL mit der Charta?? Art 53 GRC ins
Treffen geführt, wonach (in concreto) die Schutzwirkung des Art 8 GRC sich unter Umstán-
den nach den Verfassungen der Mitgliedstaaten richten kann, wenn diese einen , weitergehen-
den Schutz gewähren“. Gleichzeitig räumt er ein, dass dieser weitergehende Schutz erst dann
mafsgeblich wird, wenn mittels einer rechtsvergleichenden Betrachtung der mitgliedstaatli-
chen Verfassung ein insgesamt hóheres Schutzniveau als in der GRC festgestellt werden kann.
Ist dies allerdings der Fall, soll dieses Schutzniveau im Vergleich zu jenem der Charta als
Mindeststandard herangezogen werden und Art 8 GRC auch danach ausgelegt werden.^? Die-
ser Ansicht ist mE beizupflichten: Der EuGH hat die mitgliedstaatlichen Verfassungen schon
recht früh als Rechtserkenntnisquelle für seine Entscheidungen herangezogen?9?, Zudem ist
durch Art 52 Abs 4 GRC festgelegt, dass eine gemeinsame Verfassungsüberlieferung der Mit-
gliedstaaten hinsichtlich durch die Charta anerkannter Grundrechte „im Einklang mit diesen
Überlieferungen ausgelegt“ werden müssen. In Anbetracht dessen erschiene es widersinnig
und mit den Auslegungsregeln der GRC nicht konform, im Falle eines rechtsvergleichend
weitergehenden Schutzniveaus bezüglich des Grundrechts auf Datenschutz die Auslegung
streng am Maßstab der Charta auszurichten. Wolffgang äußert sich dazu tendenziell eher kri-
tisch und sieht die Relevanz des Art 52 Abs 4 GRC für die Entscheidungspraxis des EuGH
?56 Vg] ABI C 2007/303, 33.
257 Vg] Jarass, GRCh?, Art 52 GRC, Rz 26; EU-FRA, Handbook, 69.
?$ vfslg 19702/2012, Erw IV.5.2.
259 vfSlg 19702/2012 aaO; vgl auch Wolffgang in Lenz/Borchardt, EUV/AEUV/GRCS, Art 52 GRC, Rz 24,
ähnlich Folz in Vedder/Heintschel von Heinegg, Europáisches Unionsrecht, Art 52 GRC, Rz 10.
260 Vg] EuGH, Rs 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg 1970, 1125, Rz 4.
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