243 als Argumente vor. ME ist der letzteren Ansicht zu
auf Privatleben auf juristische Personen
folgen: Gerade im Hinblick auf juristische Personen als Grundrechtsträger (wenn auch nur
insoweit, als es deren Wesen entspricht“**) läge ein befriedigendes Ausmaß an Konsistenz der
Grundrechtsträgereigenschaften der Art 7 und 8 GRC vor. Ebenso ist in diese Überlegung die
Rsp des EGMR zu Art 8 EMRK, welcher ja eine wichtige Einflussquelle für Art 8 GRC dar-
stellt, miteinzubeziehen. Die Rolle der EMRK im Zusammenhang mit der GRC lässt sich aus
Art 52 Abs 3 GRC ableiten, worin festgelegt ist, dass Rechte, die den durch die EMRK ga-
rantierten Rechten entsprechen, „die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen [dort]
verliehen wird“, haben. Damit kommt den Grundrechten der Charta insofern ein Mindeststan-
dard zu, als das Schutzniveau , nicht hinter dem der [EMRK] zurückbleiben* darf.?^ Die Ju-
dikatur des EGMR ist in diesem Zusammenhang sehr bedeutsam; seine Entscheidungen sind
im Hinblick auf die GRC zwar nicht bindend, kónnen aber als Interpretationshilfe dienen,
wenn zur entsprechenden Vorschrift in der GRC keine Entscheidungen des EuGH vorhanden
sind.^*9 Die Schaffung einer Diskrepanz zur Rsp, auch wenn sie nicht so krass ausfiele wie in
dem Fall, dass juristischen Personen die Anwendbarkeit von Art 8 GRC vollständig versagt
würde, wäre aufgrund der engen Verbindung zwischen der Charta und der EMRK nicht nur
inkonsequent und diesem Personenkreis gegenüber auf unnötige Weise nachteilig, sondern
würde auch gleichzeitig einen Verstoß gegen Art 52 Abs 3 GRC darstellen. Der EuGH vertritt
mittlerweile die Ansicht, dass sich juristische Personen auf den durch Art 8 GRC gewährleis-
teten Schutz berufen kónnen.?^
Der sachliche Anwendungsbereich des Art 8 GRC erfasst personenbezogene Daten, also
Informationen, welche einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Person zugeordnet
werden kónnen; darunter fallen zB Telefon- und Kontonummern oder Informationen, welche
die Identitát der betroffenen Person betreffen und damit Bestandteil der Intim- bzw
243 Vgl Jarass, GRCh®, Art 8 GRC, Rz 7; differenzierend wohl Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV?, Art
8 GRC, Rz 11, der den Datenschutz nicht nur für die persönliche Privatsphäre, sondern auch für Unternehmen
als bedeutend ansieht.
24 Vg] Wolffgang in Lenz/Borchardt, EUV/AEUV/GRCS, Art 7 GRC, Rz 2.
?^5 Jarass, GRCh?, Art 52 GRC, Rz 63.
246 Vgl Jarass, GRCh® Art 52 GRC, Rz 65.
247 Vg] EuGH, Rs C-92/08, Schecke und Eifert, Slg 2010, I-11063, Rz 53.
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