Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

6.3 Rechtsvergleichende Betrachtung gegenüber Österreich 
und der Schweiz unter Einbezug der EU 
6.3.1 Europäische Grundrechtecharta 
6.3.1.1 Der Anwendungsbereich der GRC 
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)*” trat gemeinsam mit dem 
Vertrag von Lissabon am 1.12.2009 in Kraft. Gem Art 6 Abs 1 EUV ist sie den „Verträgen“, 
also dem EUV und dem AEUV, gleichrangig. Sie bildet daher einen Teil des Primärrechts der 
EU.^* Wesentliches Ziel bei der Schaffung der GRC war eine umfassende Grundrechtsbin- 
dung der EU im Rahmen ihrer Tátigkeiten, wodurch dem Zweck eines Grundrechtsschutzes, 
der durch Lückenlosigkeit gekennzeichnet ist, gedient werden soll.?^ Ein (verbotener) grund- 
rechtsfreier Raum in der EU soll somit verhindert werden.“?8 
Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta wird durch Art 51 Abs 1 GRC bestimmt. 
Der Wortlaut sieht vor, dass sie „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der 
Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich 
bei der Durchführung des Rechts der Union“ gilt und sie dadurch im Rahmen ihrer Tätigkeiten 
zur Einhaltung der in der Charta festgelegten Grundrechte verpflichtet werden.^? Eine Auf- 
listung der Organe der EU findet sich in Art 13 Abs 1 UAbs 2 EUV; diese záhlt unter anderem 
das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, den Rat der EU sowie den Ge- 
richtshof der EU dazu. „Einrichtungen und sonstige Stellen“ bezeichnet diejenigen Einrich- 
tungen, welche auf der Grundlage des europäischen Primär- oder Sekundärrechts geschaffen 
werden.“ Ebenso wird durch Art 51 Abs 1 GRC eine „umfassende Bindung der gesamten 
Hoheitsgewalt der Union an die Grundrechte“ hergestellt.**! 
  
?5 AB] C 2010/83, 389 ff. 
226 Vgl VfSlg 19632/2012. 
227 Vgl Borowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union* (2014), Art 51, Rz 16; Schonard 
in Lenz/Borchardt EUV/AEUV/GRCS, Art 51 GRC, Rz 2. 
28 Vgl Borowsky in Meyer, GRC^, Art 51, Rz 21. 
?2 Vg] Jarass, Charta der Grundrechte der Europáischen Union? (2016), GRC, Art 51 GRC, Rz 1; Kingreen in 
Calliess/Ruffert, EUV/AEUV-Kommentar® (2016), Art 51 GRC, Rz 5. 
230 Vg] ABI C 2007/303, 32. 
231 Folz in Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, Art 51 GRC, Rz 3. 
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