Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

obwohl in der LV — im Gegensatz zur schweizerischen BV — auch keine Regelung hinsichtlich 
einer indirekten Horizontalwirkung existiert, eine solche durch Lehre und Judikatur des StGH 
aus dem allgemeinen Persónlichkeitsschutz abgeleitet wird.?? Dieser ist in Art 38 PGR — wel- 
cher Art 27 ZGB nachgebildet ist — geregelt und beinhaltet einen Ausschluss der Verzichts- 
móglichkeit auf Rechts- und Handlungsfáhigkeit einerseits (Abs 1) sowie ein Selbstbeschrän- 
kungsverbot hinsichtlich der eigenen Freiheit der Person im Rahmen von Rechtsgescháften 
andererseits (Abs 2); eine Verletzung dieser Bestimmung führt zur Nichtigkeit des jeweiligen 
Rechtsgescháfts.^? Diese indirekte Horizontalwirkung gilt für alle Grundrechte; dies umfasst 
zweifellos auch die persönliche Freiheit gem Art 32 Abs 1 LV.?? Dies bedeutet wiederum, 
dass auch für das Grundrecht auf Datenschutz die indirekte Horizontalwirkung zur Anwen- 
dung kommt, woraus sich auch ein zivilrechtlicher Schutzanspruch gegen Fingriffe durch an- 
dere Privatpersonen ableiten lässt. 
Der StGH hat aus Art 38 PGR auch eine Pflicht des Gesetzgebers abgeleitet: Er „darf 
kein Rechtsinstitut schaffen, das den Einzelnen in einem Ausmaß einschränkt, das für jeden 
privatrechtlichen Vertrag die Nichtigkeit zur Folge hätte“*??; vielmehr gehört es im Rahmen 
der Rechtsschaffung zu seinen Aufgaben, den „Geist der Grundrechte“ in den Prozess mitein- 
zubeziehen.“* Als treffendes Beispiel kann Art 16 DSG herangezogen werden, welcher die 
rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Privatpersonen grundsätz- 
lich verbietet (Art 17 DSG enthält eine taxative Aufzählung an Rechtfertigungsgründen). Die- 
ser Normenbereich ist mehr oder weniger wörtlich der schweizerischen Rezeptionsgrundlage 
den Art 12 ff chDSG entnommen; interessanterweise ist Art 15 chDSG, welcher die An- 
spruchsgrundlage für Persönlichkeitsverletzungen, die im Rahmen des DSG erfolgt sind, im 
liechtensteinischen Pendant nicht zu finden. Daher sind derartige Ansprüche auf der Grund- 
lage der Art 39 (Unterlassung) und 40 (Schadenersatz“**) PGR geltend zu machen. 
  
219 Vgl StGH 1995/12, Erw 5.1, LES 1996, 55 [59]; Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 144 f, Rz 
27. 
?2 Vg] StGH 1995/12, Erw 5.1, LES 1996, 55 [59]; BGE 129 III 209, Erw 2.2, 213; BGE 112 II 433, Erw 3., 
437; BGE 114 II 159, Erw 2c, 163 (in Bezug auf Art 27 Abs 2 ZGB iVm Art 20 OR). 
?21 Vg] StGH 1995/12, Erw 5.1, LES 1996, 55 [59]. 
?2 StGH 1995/12, Erw 5.1, LES 1996, 55 [59]. 
?2 Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 146, Rz 29. 
224 Zur möglicherweise anstehenden einschlägigen Abkehr im Rahmen der Totalrevision des DSG s die Ausfüh- 
rungen in Kapitel 8.2.5.2. 
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