Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Haftfortdauer, die Haus- und Personendurchsuchung sowie die Durchsuchung bzw Beschlag- 
nahme von Schriften und Briefen.?% 
Zu beriicksichtigen ist hierbei, dass der ganze Art 32 LV noch in seiner Urfassung von 
1921 besteht und daher die gesamte Bestimmung ein Resultat des damaligen Grundrechtsver- 
stándnisses darstellt. Gerade im Vergleich mit der Grundrechtslehre der Gegenwart — und im 
Besonderen mit deren Eingriffsvorbehalt — wirkt der Wortlaut des Art 32 Abs 2 LV sehr an- 
tiquiert und ist zweifellos ergánzungsbedürftig.??/ In jüngerer Rechtsprechung hat der StGH 
einen Fingriffsvorbehalt herausgearbeitet, welcher der derzeit herrschenden Grundrechtslehre 
entspricht; dabei orientierte er sich vorrangig am schweizerischen Art 36 BV und der ein- 
schlágigen Judikatur, bezog aber auch Art 8 Abs 2 EMRK sowie die Rsp aus Österreich und 
Deutschland mit ein.“ Dieser Eingriffsvorbehalt gilt jedoch nicht exklusiv für die Freiheit 
der Person, sondern ist auf alle Freiheitsrechte anzuwenden.^?? 
Für die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Freiheitsrechte, und damit auch in das Grund- 
recht auf Datenschutz, ist zunächst das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage erforderlich. 
Dabei gilt, dass insb bei schwerwiegenden Eingriffen der Eingriff durch ein Gesetz im for- 
mellen Sinn gedeckt sein muss.^'? 
In der Folge ist festzustellen, ob der Eingriff im óffentlichen Interesse liegt.^ Der StGH 
hat bisher als konkreten Aspekt dieses öffentlichen Interesses den Schutz der Öffentlichkeit 
,vor Táuschung und Irreführung* erwáhnt?"^; jedoch ist wohl davon auszugehen, dass va eine 
Orientierung an der Rsp des schweizerischen Bundesgerichts zweckmüáfsig ist, da diese für die 
  
206 Vg] mit teils aA Hofling, Grundrechtsordnung, 116; Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 142, 
Rz 23; während diese Autoren von lediglich drei Eingriffsarten sprechen, ist mE eher von vieren auszugehen, da 
die Beschlagnahme — als zumindest temporärer vollständiger Entzug der Schriften bzw der Briefe aus der Ge- 
wahrsame des Betroffenen und damit schwerer wiegender Eingriff im Gegensatz zur Durchsuchung, wo zumin- 
dest potenziell die Gewahrsame der betroffenen Sachen bestehen bleibt — als eigenständiger Eingriffsvorgang zu 
werten ist. 
207 Zustimmend sowohl Lehre als auch Rsp: Vgl Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 141 f, Rz 23; 
Höfling, Grundrechtsordnung, 116; StGH 1998/47, Erw 2.2, LES 2001, 73 [77]; 1997/19, Erw 3.2, LES 1998, 
274. 
208 Vgl StGH 1997/1, Erw 4., LES 1998, 201 [205]; Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 142 f, Rz 
23. 
?9 Vg] Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 143, Rz 23; s auch StGH 2006/44, Erw 3., LES 2008, 
11 [16]. 
219 Vg] StGH 2006/19, Erw 2.1, LES 2008, 1 [4]; StGH 1994/18, Erw 2.3, LES 1995, 122 [130]; Beck/Kley in 
Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 143, Rz 23. 
211 Vg] StGH 2000/65, Erw 2.3, LES 2004, 103 [105]. 
212 StGH 1998/47, Erw 2.4, LES 2001, 73 [78]. 
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