ausländische Staatsbürger von den Grundrechten der EMRK und damit auch von Art 32 Abs
1 LV mitumfasst.!°°
Ob zu den Grundrechtsträgern auch juristische Personen zählen, war längere Zeit unklar,
da der StGH diese Frage bis zum Ende der 1980er Jahre umging.'% Mittlerweile gelten sie als
vom Grundrecht insofern umfasst, als dies ihrem Wesen entspricht — wann dies der Fall ist,
obliege der Beurteilung im Einzelfall. Auch diese Judikaturlinie zeugt vom starken Einfluss
der Rsp des EGMR zu Art 8 EMRK "7
Aufgrund seiner weit gefassten Formulierung ist der sachliche Anwendungsbereich des
Art 32 Abs 1 LV, ähnlich demjenigen des Art 8 EMRK, als sehr breit anzusehen. Der StGH
hat in einer sehr jungen Entscheidung hinsichtlich des Grundrechts auf Datenschutz den rele-
vanten Anwendungsbereich abgesteckt:
„Der Schutzbereich des grundrechtlichen Datenschutzes umfasst jeden Um-
gang mit personenbezogenen Daten, dies ungeachtet der Verfahren der Datenbe-
arbeitung und ungeachtet, ob die Datenbearbeitung fallweise erfolgt oder ob die
personenbezogenen Daten in einer erschliessbaren Datensammlung bearbeitet
werden [...]. Geschützt sind insbesondere die Erhebung, Sammlung, Speicherung,
Bearbeitung und Weiter- resp. Bekanntgabe von Personendaten [...]. Unter per-
sonenbezogenen Daten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind alle
Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person be-
ziehen, insbesondere auch personenbezogene Angaben zu wirtschaftlichen Ver-
háltnissen, wie namentlich Umsatzdaten [...].«'99
Der StGH orientiert sich hierbei sehr stark an der schweizerischen Lehre zum dort gere-
gelten Grundrecht auf Datenschutz des Art 13 Abs 2 BV.!?? Insb ist es mE mittlerweile stán-
dige Rsp, dass die informationelle Selbstbestimmung als für den Datenschutz zentral angese-
hen wird.” Dass der Gerichtshof sich dazu durchringen konnte, ein klares und vor allem all-
gemein gefasstes Bild zum sachlichen Anwendungsbereich dieses Grundrechts in Liechten-
stein zu zeichnen, ist sehr zu begrüfsen, hatte er diesen bis zu dieser Entscheidung doch nur
mittels weniger konkreter Sachverhalte punktuell ausgeformt: In diesem Zusammenhang
seien die Frage nach der Tragweite der Verschwiegenheitsberechtigung betreffend den Inhalt
195 Vgl StGH 1997/19, Erw 2.1, LES 1998, 269 [272]; s auch Stotter, Verfassung Liechtenstein?, 346.
196 Vel Hófling, Grundrechtsordnung, 115; s auch StGH 1977/2, LES 1981, 39 [41].
197 Vgl StGH 1998/47, Erw 2.1, LES 2001, 73 [77]; s auch Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 140,
Rz 20.
198 StGH 2013/36, Erw 3.1, GE 2013, 436.
199 Ausführlich dazu in Kapitel 6.3.3.
200 Vgl StGH 2014/107, Erw 3.1, LES 2015, 69 [70].
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