Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

ausländische Staatsbürger von den Grundrechten der EMRK und damit auch von Art 32 Abs 
1 LV mitumfasst.!°° 
Ob zu den Grundrechtsträgern auch juristische Personen zählen, war längere Zeit unklar, 
da der StGH diese Frage bis zum Ende der 1980er Jahre umging.'% Mittlerweile gelten sie als 
vom Grundrecht insofern umfasst, als dies ihrem Wesen entspricht — wann dies der Fall ist, 
obliege der Beurteilung im Einzelfall. Auch diese Judikaturlinie zeugt vom starken Einfluss 
der Rsp des EGMR zu Art 8 EMRK "7 
Aufgrund seiner weit gefassten Formulierung ist der sachliche Anwendungsbereich des 
Art 32 Abs 1 LV, ähnlich demjenigen des Art 8 EMRK, als sehr breit anzusehen. Der StGH 
hat in einer sehr jungen Entscheidung hinsichtlich des Grundrechts auf Datenschutz den rele- 
vanten Anwendungsbereich abgesteckt: 
„Der Schutzbereich des grundrechtlichen Datenschutzes umfasst jeden Um- 
gang mit personenbezogenen Daten, dies ungeachtet der Verfahren der Datenbe- 
arbeitung und ungeachtet, ob die Datenbearbeitung fallweise erfolgt oder ob die 
personenbezogenen Daten in einer erschliessbaren Datensammlung bearbeitet 
werden [...]. Geschützt sind insbesondere die Erhebung, Sammlung, Speicherung, 
Bearbeitung und Weiter- resp. Bekanntgabe von Personendaten [...]. Unter per- 
sonenbezogenen Daten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind alle 
Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person be- 
ziehen, insbesondere auch personenbezogene Angaben zu wirtschaftlichen Ver- 
háltnissen, wie namentlich Umsatzdaten [...].«'99 
Der StGH orientiert sich hierbei sehr stark an der schweizerischen Lehre zum dort gere- 
gelten Grundrecht auf Datenschutz des Art 13 Abs 2 BV.!?? Insb ist es mE mittlerweile stán- 
dige Rsp, dass die informationelle Selbstbestimmung als für den Datenschutz zentral angese- 
hen wird.” Dass der Gerichtshof sich dazu durchringen konnte, ein klares und vor allem all- 
gemein gefasstes Bild zum sachlichen Anwendungsbereich dieses Grundrechts in Liechten- 
stein zu zeichnen, ist sehr zu begrüfsen, hatte er diesen bis zu dieser Entscheidung doch nur 
mittels weniger konkreter Sachverhalte punktuell ausgeformt: In diesem Zusammenhang 
seien die Frage nach der Tragweite der Verschwiegenheitsberechtigung betreffend den Inhalt 
  
195 Vgl StGH 1997/19, Erw 2.1, LES 1998, 269 [272]; s auch Stotter, Verfassung Liechtenstein?, 346. 
196 Vel Hófling, Grundrechtsordnung, 115; s auch StGH 1977/2, LES 1981, 39 [41]. 
197 Vgl StGH 1998/47, Erw 2.1, LES 2001, 73 [77]; s auch Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 140, 
Rz 20. 
198 StGH 2013/36, Erw 3.1, GE 2013, 436. 
199 Ausführlich dazu in Kapitel 6.3.3. 
200 Vgl StGH 2014/107, Erw 3.1, LES 2015, 69 [70]. 
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