Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

generelle Schutzumfang dieser beiden Vorschriften entsprechen einander.'®® Ebenso ist er- 
sichtlich, dass Art 8 EMRK, aber auch va die einschlägige Rsp des EGMR den StGH in der 
Auslegung des Art 32 Abs 1 LV stark beeinflusst haben. Die Rechtsprechungslinie, dass 
Art 32 Abs 1 LV auch im Lichte des Art 8 EMRK und der einschlägigen Judikatur des EGMR 
auszulegen ist, macht sich der StGH auch dahingehend zunutze, dass er Interpretationslücken, 
welche sich im Rahmen der einzelnen Rechtsfragen zu dieser Vorschrift ergeben, unter ande- 
rem mit Hilfe der Rsp des EGMR schliefst, ?! 
Die liechtensteinische Lehre hat sich bisher zu dieser Rechtsprechungslinie ausgeschwie- 
gen, was zumindest teilweise dem Umstand geschuldet ist, dass die einschlägigen Entschei- 
dungen sehr rezent sind; jedoch wurde auch bis dahin der grundrechtliche Aspekt des Daten- 
schutzrechts im liechtensteinischen Recht, abgesehen von den Ansichten Hochs'?? und Mit- 
telbergers'??, die beide ein Grundrecht auf Datenschutz auf der Grundlage des Art 32 Abs 1 
LV bejahten, eher vernachlássigt. Zweifellos verdient diese Judikatur allerdings Beachtung, 
da sie das Grundrecht auf Datenschutz in der inländischen Rechtsordnung und damit zusätz- 
lich zu den einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten im Rahmen des DSG dem Einzelnen 
einen zentralen (und va verfassungsrechtlichen!) Schutzanspruch gewährt. 
6.2.1.2 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 
Wie schon bei der Frage nach der Gewährleistung eines Grundrechts auf Datenschutz im 
Allgemeinen kann auch hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs 
auf Art 8 EMRK sowie die Rsp des EGMR Bezug genommen werden. 
Im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich des Art 32 Abs 1 LV ist es auf- 
grund des klaren Wortlauts von Art 8 EMRK unumstritten, dass alle natürliche Personen 
Grundrechtsträger sind.!** Entgegen des Wortlauts der Überschrift zum IV. Hauptstück der 
LV („Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen“) sind auch 
  
190 Vgl Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 133, Rz 6. 
13! Vgl Hófling, Grundrechtsordnung, 111; Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 133 f, Rz 6. 
1? S Hoch in LJZ 4/09, 101. 
19 Vgl Mittelberger in LJZ 2003, 49. 
193 Vgl Hófling, Grundrechtsordnung, 115; Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 140, Rz 19. 
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