Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Interessenausgleichs im Privatrecht mittels entsprechender gesetzlicher Regelungen und de- 
ren Vollziehung durch den Staat gehört zu den Schutzpflichten, die sich aus der EMRK erge- 
ben; dadurch wird auch der Aspekt der Horizontalwirkung in diese Schutzpflichten miteinbe- 
zogen.'® Auch hier ist zu beachten, dass die mittelbare Horizontalwirkung lediglich punktu- 
ell, wie zB im Zusammenhang mit Mieterrechten!?^, zur Anwendung gelangt. 
6.2  Liechtensteinische Verfassung 
6.2.1 Gewáhrleistung des Grundrechts auf Datenschutz durch Art 32 
Abs1LV 
6.2.1.1 Das Grundrecht als Teilaspekt der persönlichen Freiheit 
Die LV enthält keine Vorschrift, in der ein Grundrecht auf Datenschutz explizit geregelt 
ist. Art 32 Abs 1 LV gewährt aber „die Freiheit der Person, das Hausrecht und das Brief- und 
Schriftengeheimnis®. Diese Vorschrift wurde bisher nie novelliert.!®> Auf seinen reinen Wort- 
laut reduziert, erscheint der Anwendungsbereich des Art 32 Abs 1 LV sehr eingeschränkt und 
die Bestimmung selbst antiquiert.'® In den 1980er Jahren hat der StGH begonnen, dieser Vor- 
schrift einen dynamischen Charakter zu verleihen, indem er in ihr? 
eine Garantie der persón- 
lichen Freiheit sowie des Schutzes der ,, Geheim- und Privatspháre* erkennt und darüber hin- 
aus klargestellt, dass sie ,im Zusammenhang mit Art 8 EMRK zu lesen* ist. Konsequen- 
terweise leitet der StGH in mittlerweile wohl stándiger Rsp von Art 32 Abs 1 LV ein Grund- 
recht auf Datenschutz ab, da dieser einen „Teilaspekt des Schutzes der Privatsphäre gem Art 
32 Abs 1 LV und Art 8 EMRK“ darstellt. '® Dass Art 32 Abs 1 LV und Art 8 EMRK im selben 
Zusammenhang genannt werden, verwundert nicht: Sowohl der Schutzzweck als auch der 
  
183 Grabenwarter/Pabel, EMRKS, 8 19, Rz 9. 
184 Vg] Johann in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art 1, Rz 9. 
155 Vg] Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 133, Rz 3. 
186 Va] Beck/Kley in Kley/Vallender, Grundrechtspraxis, 133, Rz 4; Hôfling, Die liechtensteinische Grundrechts- 
ordnung (1994), 110. 
187 Fälschlicherweise nimmt der StGH hier auf Art 32 Abs 2 LV Bezug. 
1338 StGH 1987/3, Erw 10, LES 1988, 49 [53]; s auch Hófling, Grundrechtsordnung, 111. 
189 StGH 2011/11, Erw 2.1, GE 2013, 66; 2013/36, Erw 3.1, GE 2013, 436; vgl auch Hoch, Die Regelung des 
staatlichen Zugriffs auf Fernmeldedaten im Kommunikationsgesetz aus grundrechtlicher Sicht in LJZ 2009, 99 
[101]. 
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