Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

und der Privatautonomie, die durch eine Horizontalwirkung eingeschränkt wird.*’° In Öster- 
reich wird nach wohl hM von einer mittelbaren Horizontalwirkung der Grundrechte ausge- 
gangen; eine unmittelbare Horizontalwirkung wird, außer bei ausdrücklicher Regelung durch 
die Grundrechtsvorschrift selbst, einhellig abgelehnt.!”” Ebenso befürworten die Rsp und 
Lehre in der Schweiz eine mittelbare Horizontalwirkung der Grundrechte. Von einer ,,uni- 
versalen mittelbaren Horizontalwirkung* zu sprechen, griffe allerdings zu weit: Wie sich aus 
den vorhergehenden Ausführungen ergibt, lassen die (einfachgesetzlichen) Regelungen eine 
Berufung auf die Grundrechte nur dort zu, wo eine Abwägung der unterschiedlichen Interes- 
sen (Schutzinteresse des Grundrechtsträgers und Privatautonomie bzw auch „gegenläufige 
Grundrechtspositionen“*”°) zugunsten des jeweiligen Grundrechtsträgers ausfällt und für die 
Horizontalwirkung ein Anwendungsbereich gewährt wird. 
6.1.4.2 Horizontalwirkung des Art 8 EMRK 
Art 8 EMRK regelt nicht, ob und inwiefern das Recht auf Achtung des Privat- und Fami- 
lienlebens auf Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen anwendbar ist. Auch in den übri- 
gen Grundrechtsvorschriften der Konvention findet sich kein Hinweis auf eine mögliche Ho- 
rizontalwirkung. Nach hM werden zudem lediglich die Vertragsstaaten direkt gebunden, aber 
keine Einzelpersonen (arg Art 1 EMRK: „The High Contracting Parties“), wodurch eine 
Durchsetzung der Grundrechte in der EMRK gegen Privatpersonen und damit deren unmit- 
telbare Horizontalwirkung ausgeschlossen wird. 
Allerdings wird eine indirekte Horizontalwirkung weitgehend akzeptiert.!?! Wie Graben- 
warter/Pabel zutreffend schildern, wirkt die EMRK im Rahmen von Rechtsverhiáltnissen zwi- 
schen Privatpersonen „vermittelt über die Gesetze*'??, Die Schaffung eines grundrechtlichen 
  
176 Vg] Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stóger, Bundesverfassungsrecht!, Rz 1335. 
17 So zB sehr anschaulich Berka, Verfassungsrecht?, Rz 1270 f; weiters Heifil in Heil, Menschenrechte, Rz 
1/14; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stóger, Bundesverfassungsrecht!!, Rz 1336; Óhlinger/Eberhard, Verfassungs- 
recht, Rz 741; Hengstschlüger/Leeb, Grundrechte?, Rz 1/75. 
179 Vg] Tschannen, Staatsrecht^, 8 7, Rz 62; Háfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaats- 
recht? (2016), Rz 286 f. 
179 Ohlinger/Eberhard, Verfassungsrecht'!, Rz 742. 
180 Vel Meyer-Ladewig, EMRK?, Art 1, Rz 10; Grabenwarter/Pabel, EMRKS, 8 19, Rz 8; Johann in Karpens- 
tein/Mayer, EMRK, Art 1, Rz 9; s dazu auch EGMR, U 29.9.2005, Reynbakh ./. Russland, Nr 23405/03, Z 18. 
18! Vgl zB Johann in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art 1, Rz 9 mwN und Bezug nehmend auf die Generalklauseln 
der guten Sitten sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben in 88 138, 242 BGB. 
182 Grabenwarter/Pabel, EMRKS, 8 19, Rz 8. 
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