Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

auch der Durchsetzbarkeit der Grundrechte auf privatrechtlicher Ebene abgestellt."? ME ist 
der Ausdruck , Horizontalwirkung* passender, da erim Vergleich zum Begriff ,,Drittwirkung* 
präziser bezeichnet, worum es grundsätzlich geht — nämlich die Wirkung der Grundrechte im 
Rahmen eines Rechtsverhältnisses zwischen zwei Privatpersonen, innerhalb dessen die Par- 
teien sich grundsätzlich auf derselben Ebene gegenüberstehen.!”! 
Es wird grundlegend zwischen der unmittelbaren (direkten) und der mittelbaren (indirek- 
ten) Horizontalwirkung unterschieden: Eine unmittelbare Horizontalwirkung eines Grund- 
rechts ist dann gegeben, wenn dieses im Bereich des Privatrechts unmittelbar gilt und aus ihm 
selbst ein privatrechtlicher Anspruch gegen eine andere Privatperson ableitbar ist.!”” Dagegen 
ist von der mittelbaren Horizontalwirkung die Rede, wenn Grundrechtsvorschriften zwar nicht 
direkt als Anspruchsgrundlage herangezogen werden können, sich aber im Rahmen von pri- 
vatrechtlichen Generalklauseln auf die einzelnen Rechtsverhältnisse niederschlagen können. 
Im Rahmen der mittelbaren Horizontalwirkung ist es Aufgabe des Staates, zum Zwecke der 
Durchsetzbarkeit der Grundrechte „gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen“.!* Nach 
Ansicht des 600GH ist in diesem Zusammenhang das Wertsystem, welches in der Grund- 
rechtsordnung verankert ist, zu berücksichtigen, woraus sich eine Verpflichtung der Gerichte 
zur grundrechtskonformen Auslegung der Generalklauseln ergibt."^ Als Beispiele aus dem 
liechtensteinischen Recht für derartige Generalklauseln seien 8 879 Abs 1 ABGB (Nichtigkeit 
eines Vertrages bei Verstoß insb gegen die guten Sitten), 8 1295 Abs 2 ABGB (Schadener- 
satzpflicht, wenn der Schaden durch absichtliche Verletzung der guten Sitten verursacht 
wurde) oder die Art 38 ff PGR (Schutz der Persónlichkeit)'? genannt. 
Die Horizontalwirkung der Grundrechte und ihr Ausmafs sind in der Lehre umstritten. 
Dies liegt vor allem am Spannungsverháltnis zwischen dem grundrechtlichen Schutzinteresse 
  
1? Vg] Mayer/Kucsko-StadImayer/Stóger, Grundriss des ósterreichischen Bundesverfassungsrechts!! (2015), Rz 
1334; Berka, Verfassungsrecht® (2016), Rz 1263; Óhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht!!, Rz 741; Hengstschlá- 
ger/Leeb, Grundrechte? (2013), Rz 1/73. 
71 So auch — wenn auch nicht begründend — Óhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht!, Rz 741; vgl weiters 
Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft^ (2016), 8 7, Rz 61. 
17 Vg] Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stóger, Bundesverfassungsrecht!, Rz 1335; Ohlinger/Eberhard, Verfas- 
sungsrecht!!, Rz 741. 
173 Heifil in Heifsl, Handbuch Menschenrechte (2008), Rz 1/14. 
174 Vg] Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stóger, Bundesverfassungsrecht!!, Rz 1335; Berka, Verfassungsrecht?, Rz 
1270; Hengstschláger/Leeb, Grundrechte?, Rz 1/75; óOGH 1.3.1979, 7 Ob 555/79. 
175 Als allgemeine Grundlage des Anspruchs auf Feststellung der Persónlichkeitsverletzung, Unterlassung und 
Wiederherstellung des früheren Zustands dient Art 39 Abs 1 PGR; Schadenersatzklagen sind auf Art 40 Abs 1 
PGR zu stützen. 
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