Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Rahmen der EMRK liegt also im Schutz vor „systematische[r] Sammlung, Speicherung, Ver- 
arbeitung und Verwertung von Daten Privater durch öffentliche Stellen“.!® 
6.1.2.2 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 
Als Grundrechtstráger gelten jedenfalls natürliche Personen (arg ,jedermann*)."^ Aus 
dem Wortlaut von Art 8 EMRK lässt sich aber nicht eindeutig ableiten, ob auch juristische 
Personen im Rahmen dieses Grundrechts geschützt werden. Art 34 EMRK gewährt juristi- 
schen Personen das Recht, eine Beschwerde gegen Konventionsverletzungen, durch die sie 
betroffen sind, einzubringen, woraus sich ableiten làsst, dass sie von den Grundrechten allge- 
mein mitumfasst sein kónnen.!^ Der EGMR ist der Ansicht, dass im Rahmen der dynami- 
schen Auslegung der Konvention Art 8 EMRK im Hinblick auf dessen allgemeinen Schutz- 
bereich (Schutz der Wohnung, der Korrespondenz und der Privatsphäre) unter Umständen 
auch auf juristische Personen angewendet werden kann.!*° Dass in diesem Zusammenhang 
auch das Grundrecht auf Datenschutz mitumfasst ist, ist nur logisch, da der EGMR in der 
einschlägigen Entscheidung keines der in Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte ausnimmt (arg 
„the rights guaranteed by Article 8 of the Convention“) und somit folglich der Datenschutz 
als Teilbereich der Privatsphäre mitgemeint ist.!* 
6.1.2.3 Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung 
Ob sich aus Art 8 EMRK auch ein Recht auf Auskunft über die den Grundrechtsträger 
betreffenden gesammelten bzw verarbeiteten Daten oder ein Recht auf Berichtigung bzw L6- 
schung von unvollständigen bzw inkorrekten Daten ableiten lässt, wie dies in der GRC aus- 
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drücklich geregelt ist ^", wurde vom EGMR in Bezug auf den Datenschutz weder bejaht noch 
verneint. Zwar finden sich derartige Ansprüche in Art 8 lit a-c des 
  
14 Pätzold in Karpenstein/Mayer (Hrsg), EMRK (2012), Art 8, Rz 28; vgl auch Meyer-Ladewig, EMRK?, Art 
8, Rz 40. 
14 Vgl auch Grabenwarter/Pabel, EMRKS, 8 22, Rz 3. 
14 Vgl auch Grabenwarter/Pabel, EMRKS, 8 22, Rz 4. 
146 Vol EGMR, U 16.4.2002, Société Colas Est ua ./. Frankreich, Nr 37971/97, Z 41. 
147 So auch Grabenwarter/Pabel, EMRKS, § 22, Rz 4 mwN. 
14 S dazu Kapitel 6.3.1. 
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