der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung
sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug
auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht“ !°%9
‚ mangels Verhältnismäßigkeit
dieser VerarbeitungsmaBnahme nicht mit Art 15 RL 2002/58/EG vereinbar ist. ?? Gerade
eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung sieht Art 52a KomG
jedoch vor: Dies ergibt sich einerseits daraus, dass diese Norm keine ausdrückliche Einschrán-
kung dahingehend vornimmt, wessen Vorratsdaten oder welche spezifische Art an Vorratsda-
ten gespeichert werden soll; weder hinsichtlich der Daten selbst noch hinsichtlich der betroffe-
nen Personen wird eine Differenzierung vorgenommen, vielmehr wird eine móglichst umfas-
sende Datenerfassung beabsichtigt."°* Andererseits wird auch bei der Definition des Begriffs
„Vorratsdaten“ in Art 3 Abs 1 Z 48a KomG keine derartige Unterscheidung vorgenommen,
vielmehr ist lediglich von Daten „eines Teilnehmers“, die „beim Zugang [...] zu einem óf-
fentlichen Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs erzeugt
oder verarbeitet werden“, die Rede. Auch hieraus ergibt sich mE die Intention einer komplet-
ten Erfassung von Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten. Somit ist durch Art 52a KomG
eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standort-
daten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer des liechtensteinischen Festnetz-, Mobilfunk-
und Internetangebots vorgesehen. Im Einklang mit der Rsp des EuGH stellt dies eine unver-
hältnismäßige Datenverarbeitung dar, welche daher nicht mit Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG
vereinbar ist. Da hierdurch auch ein essentielles Erfordernis für einen zulässigen Eingriff in
das Recht auf Datenschutz als Teilaspekt des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 32
Abs 1 LV und Art 8 Abs 1 EMRK nicht erfiillt ist, ist Art 52a KomG zudem auch grundrechts-
widrig. Der liechtensteinische Gesetzgeber wird diesbeziiglich — und insb im Hinblick auf die
hinkiinftige Anwendbarkeit der DS-GVO, welche Gesetzesdnderungen im Datenschutzrecht
erforderlich machen wird — eine entsprechende Revision des KomG anzudenken haben.
199 EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 112.
1930 S ergänzend dazu die Ausführungen in EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 108 ff.
7931 Dies zeigt sich auch anhand der Verpflichtung aller Kommunikationsdiensteanbieter und -betreiber zur Vor-
ratsdatenspeicherung; vgl auch BuA 110/2009, 125.
346