Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung 
sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug 
auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht“ !°%9 
‚ mangels Verhältnismäßigkeit 
dieser VerarbeitungsmaBnahme nicht mit Art 15 RL 2002/58/EG vereinbar ist. ?? Gerade 
eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung sieht Art 52a KomG 
jedoch vor: Dies ergibt sich einerseits daraus, dass diese Norm keine ausdrückliche Einschrán- 
kung dahingehend vornimmt, wessen Vorratsdaten oder welche spezifische Art an Vorratsda- 
ten gespeichert werden soll; weder hinsichtlich der Daten selbst noch hinsichtlich der betroffe- 
nen Personen wird eine Differenzierung vorgenommen, vielmehr wird eine móglichst umfas- 
sende Datenerfassung beabsichtigt."°* Andererseits wird auch bei der Definition des Begriffs 
„Vorratsdaten“ in Art 3 Abs 1 Z 48a KomG keine derartige Unterscheidung vorgenommen, 
vielmehr ist lediglich von Daten „eines Teilnehmers“, die „beim Zugang [...] zu einem óf- 
fentlichen Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs erzeugt 
oder verarbeitet werden“, die Rede. Auch hieraus ergibt sich mE die Intention einer komplet- 
ten Erfassung von Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten. Somit ist durch Art 52a KomG 
eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standort- 
daten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer des liechtensteinischen Festnetz-, Mobilfunk- 
und Internetangebots vorgesehen. Im Einklang mit der Rsp des EuGH stellt dies eine unver- 
hältnismäßige Datenverarbeitung dar, welche daher nicht mit Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG 
vereinbar ist. Da hierdurch auch ein essentielles Erfordernis für einen zulässigen Eingriff in 
das Recht auf Datenschutz als Teilaspekt des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 32 
Abs 1 LV und Art 8 Abs 1 EMRK nicht erfiillt ist, ist Art 52a KomG zudem auch grundrechts- 
widrig. Der liechtensteinische Gesetzgeber wird diesbeziiglich — und insb im Hinblick auf die 
hinkiinftige Anwendbarkeit der DS-GVO, welche Gesetzesdnderungen im Datenschutzrecht 
erforderlich machen wird — eine entsprechende Revision des KomG anzudenken haben. 
  
199 EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 112. 
1930 S ergänzend dazu die Ausführungen in EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 108 ff. 
7931 Dies zeigt sich auch anhand der Verpflichtung aller Kommunikationsdiensteanbieter und -betreiber zur Vor- 
ratsdatenspeicherung; vgl auch BuA 110/2009, 125. 
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