Aufrechterhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung in
Art 52a KomG in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht bedenklich.
Vergleichsweise kann auch das Tele2 Sverige-Urteil des EuGH zu einer weiteren grund-
rechtlichen Beurteilung der liechtensteinischen Regelung der Vorratsdatenspeicherung heran-
gezogen werden, da die RL 2002/58/EG auf der Grundlage ihres Art 15 Abs 1 sowie des (für
Liechtenstein als EWR-Vertragsstaat nicht relevanten) Art 52 Abs 1 GRC!” eine national-
rechtliche Grundlage für eine vorbeugende Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich nicht ver-
bietet: Deren Zweck muss auf die Bekämpfung schwerer Straftaten gerichtet sein und die
Speicherung hat hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten elektro-
nischen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speiche-
rungsdauer auf das absolut Notwendige beschránkt zu sein.?? Wie sich aus dem Urteil weiter
ergibt, ist zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus der Zugang zu auf Vor-
rat gespeicherten Daten einer vorherigen gerichtlichen Kontrolle bzw einer unabhàngigen
Verwaltungsbehórde zu unterwerfen und sind die betreffenden Daten im Gebiet der Union
(resp des EWR) auf Vorrat zu speichern.!?^? 8 103 Abs 2 StPO sieht eine derartige gerichtliche
Kontrolle im Rahmen einer Genehmigungspflicht des Präsidenten des Obergerichts vor. Eine
ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Ortes, wo die Vorratsdaten zu speichern sind, sehen
jedoch weder Art 52a KomG noch die darauf basierenden Vorschriften in der entsprechenden
127/ vor. Hinzu kommt wie bereits erwähnt, dass konkrete Vorschriften zur Si-
Verordnung
cherstellung des Datenschutzniveaus, namentlich im Zusammenhang mit der Datensicherheit,
fehlen; dies schließt auch die im EuGH-Urteil geforderte Regelung über eine Speicherung im
Unionsgebiet (resp dem Gebiet des EWR) ein.!” Aus diesen Gründen ist nicht davon auszu-
gehen, dass die nationalen Regelungen zum behördlichen Zugang zu gespeicherten Vorrats-
daten mit der einschlägigen Rsp des EuGH vereinbar sind.
In Bezug auf die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung selbst
iSd Art 52a KomG ist diese Vorschrift an der Rechtsansicht des EuGH zu prüfen: Der EuGH
gelangt im Tele2 Sverige-Urteil zum Schluss, dass eine nationale Regelung, , die für Zwecke
1924 Für Liechtenstein müsste hierbei der in Art 8 Abs 2 EMRK geregelte Eingriffsvorbehalt als äquivalente
Rechtsgrundlage herangezogen werden.
195 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 108.
196 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 125.
1?7 S Art 54a f VKND.
198 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 122 mwN.
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