Überwachung zuständig sind, unverzüglich weitergeleitet werden können!*!* (Abs 2)!?6; an-
dererseits sind hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung
der datensicherheitsbezogenen Vorgaben zu setzen (Abs 3).?" Durch letztere Bestimmung
soll die beschränkte Zugänglichkeit der Daten sichergestellt werden, jedoch gibt sie weder
Aufschluss darüber, welche Maßnahmen zu setzen sind, noch über den Mindestsicherheits-
standard.?? Gerade im Hinblick auf die Tiefe des Eingriffs in die Privatsphäre betroffener
Personen, welcher durch die Vorratsdatenspeicherung stattfindet, und eines in der Folge not-
wendigerweise sehr hohen Sicherheitsstandards zum Schutz vor unbefugten Zugriffen ist
Art 52a Abs 3 KomG (wie auch der subsidiär anwendbare Art 9 DSG) zu unbestimmt.'?!?
Sanktionen werden in diesem Zusammenhang durch Art 70 Abs 2 lit u KomG nur im Falle
einer Verletzung der Speicherungs- und Übermittlungspflicht vorgesehen; jedoch gibt es
keine Vorschrift, welche den vorsätzlichen Zugang zu und die vorsätzliche Übermittlung von
Vorratsdaten als im Lichte des Art 52a KomG unzulässige Verarbeitungsmaßnahmen sankti-
onieren.?? Damit fehlt eine wesentliche Norm, welche der Abschreckung vor unberechtigten
Zugriffen bzw Übermittlungen von sensiblen Daten der betroffenen Personen dient, wodurch
letzten Endes deren Interessen schwer vernachlässigt werden und der Eingriff in deren Grund-
rechte auf persönliche Freiheit und auf Datenschutz gem Art 32 Abs 1 LV umso schwerer
wiegt. Die liechtensteinische Lehre sieht die Vorratsdatenspeicherung insb aufgrund der Tat-
sache, dass sie ohne jeglichen Verdacht auf eine Straftat erfolgt, als aus grundrechtlicher Sicht
,heikel*??! und in ihrer Umsetzung mangelhaft.?? Dieser Ansicht ist, insb im Lichte des
EuGH-Urteils in der Rs Digital Rights Ireland Ltd, mit welcher die RL 2006/24/EG aufgrund
der Unverháltnismáfsigkeit der Vorratsdatenspeicherung als Datenverarbeitung für ungültig
1923
erklärt wurde ^^*, zuzustimmen. Bereits unter Heranziehung dieser Entscheidung ist eine
1915 Die Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehórde setzt grundsátzlich eine untersuchungsrichterliche An-
ordnung voraus (8 103 StPO), ausgenommen im Rahmen einer Standortbestimmung durch die Landespolizei bei
unmittelbarer Gefährdung der physischen Integrität einer Person (Art 51 Abs 1 KomG); vgl auch Mittelberger
in LJZ 2012, 11.
1916 Durch diese Bestimmung werden die Vorgaben des Art 8 RL 2006/24/EG übernommen; vgl auch BuA
110/2009, 125.
1917 Dies geschieht in Umsetzung der einschlägigen Vorgaben der RL 2006/24/EG; vgl auch BuA 110/2009, 126.
1315 Vg] Mittelberger in LJZ 2012, 10.
131? So auch Mittelberger in LJZ 2012, 10.
192 S dazu die Vorgabe in Art 13 Abs 2 RL 2006/24/EG; vgl auch Mittelberger in LJZ 2012, 11.
1921 Vg] Hoch in LJZ 2009, 103; Mittelberger in LJZ 2012, 12.
122 Vg] Mittelberger in LJZ 2012, 13.
193 Vg] EuGH, Rs C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd ua, ABl C 2014/175, 6 f, Rz 69 und 71.
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