Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

einschlägigen Einzelstaat erlaubt, Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG entgegensteht und damit nicht 
nur richtlinien- sondern auch grundrechtswidrig ist. 
Die soeben geschilderten Urteile des EuGH reflektieren nicht ausdrücklich die Rechts- 
lage unter der DS-GVO, sondern beziehen sich noch auf die DS-RL (sowie die diese RL er- 
gänzende RL 2002/58/EG). Aus der Begründung zur Unrechtmäßigkeit einer allgemeinen, 
ausnahmslosen, systematischen und kontinuierlichen Vorratsdatenspeicherung ergibt sich je- 
doch, dass die zentrale Komponente und Voraussetzung für die Legitimation eines solchen 
Verarbeitungsvorgangs dessen Verhältnismäßigkeit ist. Die Beschränkung der Verarbeitung 
auf das absolut Notwendige stellt einen wesentlichen Kerngrundsatz des Datenschutzrechts 
dar, was sich auch — und gerade bei einem derart invasiven Verarbeitungsvorgang — bei der 
Vorratsdatenspeicherung zeigt. Nachdem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Daten- 
verarbeitung auch in der DS-GVO als RechtmäRigkeitsvoraussetzung klar geregelt ist??7, 
kommt ihm dieselbe Tragweite und Bedeutung zu wie bereits unter der DS-RL. Dies bedeutet 
in der Folge, dass va das oben dargelegte Tele2 Sverige-Urteil des EuGH auch im Rahmen 
der DS-GVO für die Frage nach der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung auf der Grund- 
lage des Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG bedeutsames Gewicht haben wird. 
9.3.2 Rechtslage in Liechtenstein im Lichte der EuGH-Judikatur 
Für Liechtenstein gilt im Zusammenhang mit den erwáhnten Rechtsakten, welche eine 
Vorratsdatenspeicherung legitimieren, dass die durch den EuGH für ungültig erklärte RL 
2006/24/EG nicht Bestandteil des acquis communautaire für die EWR-Vertragsstaaten war 
und deshalb auch nicht von Liechtenstein umgesetzt werden musste. Die RL 2002/58/EG hin- 
gegen gehört zum acquis communautaire??? 
und musste entsprechend durch den liechtenstei- 
nischen Gesetzgeber umgesetzt werden. Dies geschah durch die Schaffung des Kommunika- 
tionsgesetzes (KomG), mit welchem zudem weitere Richtlinien im Bereich der elektronischen 
Kommunikation implementiert wurden.? Da der EFTA-GH sich im Rahmen seiner Rsp auf- 
grund des judicial restraint gegenüber dem EuGH gem Art 6 sowie Art 105-107 EWRA zum 
  
1977 Vg] insb Art 6 Abs 1 lit b bis f DS-GVO; s dazu auch die Ausführungen in Kapitel 7.4.4. 
1998 Vg] 7 5ha des Anhangs XI zum EWRA. 
199 Vs] BuA 104/2005 
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