Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängigen Kontrollstelle im Rahmen 
der RL 2006/24/EG wurden aus diesen Gründen im Rahmen der Schaffung dieser RL die 
Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten, weswegen sie für ungültig erklárt wurde.!?9? 
In den Rs C-203/15 und C-698/15 (Tele2 Sverige AB ua) bescháftigte sich der EuGH mit 
der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung an sich, wobei als Rechtsgrundlage hierfür 
Art 15 Abs 1 der RL 2002/58/EG!°° heranzuziehen ist.!”° Allgemein gilt im Rahmen der RL 
grundsätzlich ein Verbot der Speicherung in Bezug auf personenbezogene, mit elektronischer 
Kommunikation verbundenen Verkehrsdaten von betroffenen Personen!°®?. dies mit Aus- 
nahme der gem Art 15 Abs 1 der RL 2002/58/EG gesetzlich legitimierten Personen sowie die 
für die Weiterleitung der Nachricht erforderliche Speicherung. '”** Auf Basis des Art 15 Abs 
1 der RL 2002/58/EG können auf nationaler Ebene rechtliche Grundlagen für eine Vorratsda- 
tenspeicherung für bestimmte Zwecke, insb zur öffentlichen Sicherheit, der Strafprävention 
und -verfolgung (auch im Zusammenhang mit dem unzulässigen Missbrauch von Kommuni- 
kationsmitteln) erlassen werden. Derartige nationale Regelungen, welche eine vorbeugende, 
gezielte Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglichen, müssen die 
von einer solchen Speicherung betroffenen Datenkategorien, die erfassten Kommunikations- 
mittel, die betroffenen Personen und die vorgesehene Speicherungsdauer auf das absolut Not- 
wendige beschränken und darf ein solcher Verarbeitungsvorgang nur zur Bekämpfung schwe- 
rer Straftaten durchgeführt werden.!”°° Eine ausnahmslose, systematische und kontinuierliche 
Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten hinsichtlich aller elektronischen Kommunika- 
tionsmittel auf Basis einer nationalrechtlichen Grundlage geht angesichts des àufserst intensi- 
ven Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Personen und eines dadurch entstehenden 
„Generalverdachts“ gegen diese Personen über das notwendige Ausmaß hinaus.!?% Daraus 
ergibt sich, dass eine einzelstaatliche Rechtsgrundlage, welche eine allgemeine, „ungefilterte“ 
Vorratsdatenspeicherung bezüglich aller Verkehrs- und Standortdaten aller Personen im 
  
19? vs] EuGH, Rs C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd ua, AB1C 2014/175, 6 f, Rz 68 ff. 
1901 Die Bestimmungen dieser RL stellen gem deren Art 1 Abs 2 „eine Detaillierung und Ergänzung der RL 
95/46/EG“ im Hinblick auf das Recht auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezo- 
gener Daten im Rahmen der elektronischen Kommunikation sowie auf den freien einschlägigen Datenverkehr 
dar; vgl auch EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 83. 
1902 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 79 f. 
193 Vg] Art 5 Abs 1 RL 2002/58/EG; s auch EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 85. 
194 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 85; s auch EuGH, Rs C-275/06, Promusi- 
cae, Slg 2008, 1-271 ff, Rz 47. 
195 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 108. 
195 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 97 ff und 111 f. 
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