Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängigen Kontrollstelle im Rahmen
der RL 2006/24/EG wurden aus diesen Gründen im Rahmen der Schaffung dieser RL die
Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten, weswegen sie für ungültig erklárt wurde.!?9?
In den Rs C-203/15 und C-698/15 (Tele2 Sverige AB ua) bescháftigte sich der EuGH mit
der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung an sich, wobei als Rechtsgrundlage hierfür
Art 15 Abs 1 der RL 2002/58/EG!°° heranzuziehen ist.!”° Allgemein gilt im Rahmen der RL
grundsätzlich ein Verbot der Speicherung in Bezug auf personenbezogene, mit elektronischer
Kommunikation verbundenen Verkehrsdaten von betroffenen Personen!°®?. dies mit Aus-
nahme der gem Art 15 Abs 1 der RL 2002/58/EG gesetzlich legitimierten Personen sowie die
für die Weiterleitung der Nachricht erforderliche Speicherung. '”** Auf Basis des Art 15 Abs
1 der RL 2002/58/EG können auf nationaler Ebene rechtliche Grundlagen für eine Vorratsda-
tenspeicherung für bestimmte Zwecke, insb zur öffentlichen Sicherheit, der Strafprävention
und -verfolgung (auch im Zusammenhang mit dem unzulässigen Missbrauch von Kommuni-
kationsmitteln) erlassen werden. Derartige nationale Regelungen, welche eine vorbeugende,
gezielte Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglichen, müssen die
von einer solchen Speicherung betroffenen Datenkategorien, die erfassten Kommunikations-
mittel, die betroffenen Personen und die vorgesehene Speicherungsdauer auf das absolut Not-
wendige beschränken und darf ein solcher Verarbeitungsvorgang nur zur Bekämpfung schwe-
rer Straftaten durchgeführt werden.!”°° Eine ausnahmslose, systematische und kontinuierliche
Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten hinsichtlich aller elektronischen Kommunika-
tionsmittel auf Basis einer nationalrechtlichen Grundlage geht angesichts des àufserst intensi-
ven Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Personen und eines dadurch entstehenden
„Generalverdachts“ gegen diese Personen über das notwendige Ausmaß hinaus.!?% Daraus
ergibt sich, dass eine einzelstaatliche Rechtsgrundlage, welche eine allgemeine, „ungefilterte“
Vorratsdatenspeicherung bezüglich aller Verkehrs- und Standortdaten aller Personen im
19? vs] EuGH, Rs C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd ua, AB1C 2014/175, 6 f, Rz 68 ff.
1901 Die Bestimmungen dieser RL stellen gem deren Art 1 Abs 2 „eine Detaillierung und Ergänzung der RL
95/46/EG“ im Hinblick auf das Recht auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezo-
gener Daten im Rahmen der elektronischen Kommunikation sowie auf den freien einschlägigen Datenverkehr
dar; vgl auch EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 83.
1902 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 79 f.
193 Vg] Art 5 Abs 1 RL 2002/58/EG; s auch EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 85.
194 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 85; s auch EuGH, Rs C-275/06, Promusi-
cae, Slg 2008, 1-271 ff, Rz 47.
195 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 108.
195 Vg] EuGH, Rs C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige ua, nv, Rz 97 ff und 111 f.
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