Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

organisatorisch dem Landtag.“ Die Datenschutzstelle spielt auch im Bereich des Rechtsschut- 
zes bei datenschutzbezogenen Fällen eine wichtige Rolle.®® 
Auch auf rechtlicher Ebene hatte das DSG wichtige Auswirkungen auf andere Rechtsbe- 
reiche: So mussten viele bereits in Kraft stehende Gesetze, die auch einen Bezug zum Daten- 
schutz aufwiesen (wie zB das Polizeigesetz oder das Arbeitslosenversicherungsgesetz), ent- 
sprechend geändert werden, um den durch das DSG geschaffenen Standard zu erreichen.” 
Da bis dahin die Datenverarbeitungen ohne eine ausformulierte einfachgesetzliche 
Grundlage erfolgten und somit allenfalls Anpassungen der jeweiligen Verarbeitungspraktiken 
notwendig waren, wurde den „Inhabern von Datensammlungen“ bzw Verantwortlichen hin- 
sichtlich der Verarbeitung von „besonders schützenswerten Daten“ in Art 44 Abs 3 DSG eine 
Übergangszeit eingeräumt: Diese betrug zunächst zwei Jahre, wurde dann aber im Rahmen 
einer der Novelle des DSG im Jahre 2004 aus praktischen Erwägungen auf fünf Jahre verlän- 
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ger 
In derselben Novelle wurde als Änderung des Art 15 Abs 1 DSG festgelegt, dass das 
Register der Datensammlungen via Internet öffentlich zugänglich zu machen sei. Zweck die- 
ser Maßnahme war einerseits die leichtere Ausübbarkeit des Auskunftsrechts von durch Da- 
tenverarbeitungen betroffenen Personen, andererseits die Entlastung der Datenschutzstelle vor 
einem Übermaß an einschlägigen Anfragen.“ Zu beachten ist hierbei, dass die das Recht auf 
Auskunft dadurch sowohl via Internet als auch im Rahmen der bis dahin üblichen Mittel („vor 
Ort oder im Postweg“) möglich ist.” 
Eine weitere Gesetzesänderung wurde 2008 aufgrund des anvisierten Beitritts Liechten- 
steins zum Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) notwendig: Da sich im SDÜ 
mehrere Regelungen befinden, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, 
musste vor dem Beitritt sichergestellt werden, dass die inländischen Normen damit in Ein- 
klang standen bzw gebracht wurden, da insbesondere hinsichtlich der Befugnisse des Daten- 
schutzbeauftragten, wie sie sowohl in der DS-RL als auch im SDÜ geregelt waren, 
  
85 Vgl Art 28 Abs 1 DSG. 
9*6 Náher dazu in Kapitel 7.11. 
87 Vgl BuA 29/2004, 5. 
88 BuA 29/2004, 6 f. 
89 Vgl BuA 29/2004, 7. 
9% BuA 29/2004, 8. 
32
	        

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