Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Art 6a Abs 2 DSG enthält weiter eine taxative Aufzählung von weiteren Zwecken, zu 
deren Verfolgung die Weiterverarbeitung von Daten, welche durch die Videoüberwachung 
1861 sowie die Verfolgung von 
erhoben wurden, zulässig ist: Es sind dies die Gefahrenabwehr 
Straftaten und die (damit einhergehende!®®?) Beweissicherung. Damit erhalten die Strafver- 
folgungsbehórden die Legitimation, Videoaufzeichnungen zu Beweiszwecken in einem Straf- 
verfahren zu erlangen und auszuwerten: Umgekehrt muss die Person, welche die Videoüber- 
wachung vornimmt, die entsprechenden Daten an die Polizei als Strafverfolgungsbehórde auf 
deren Antrag hin ohne vorherige Prüfung der Voraussetzungen für die Weitergabe überge- 
ben 1863 
Gem Art 6a Abs 3 DSG muss der Einsatz einer Videoüberwachung von der Datenschutz- 
stelle bewilligt werden, um zulässig zu sein. Hierbei wird insb dem Umstand Rechnung ge- 
tragen, dass eine potentiell grófsere Anzahl von — unbeteiligten — Personen von einer derarti- 
gen Datenverarbeitung betroffen ist.'99^ Besonders zu beachten ist dabei, dass diese Bewilli- 
gung erteilt werden muss, bevor die Anlage zur Videoüberwachung installiert ist, dh bereits 
die blosse Betriebsbereitschaft führt zur Bewilligungspflicht durch die Datenschutzstelle. Eine 
nachtráglich eingeholte Bewilligung macht das Betreiben einer Anlage nicht rückwirkend 
rechtmáfsig. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehende 
Überwachungsanlagen bedürfen einer Bewilligung. Eine Ausnahme bilden lediglich Vi- 
deoüberwachungsanlagen, welche nur Bilder in Echtzeit übermitteln kónnen, aber keine Móg- 
lichkeit zur Speicherung und Weiterverarbeitung des Videomaterials bieten. Diese Erleichte- 
rung liegt darin begründet, dass dabei eine Gefáhrdung der Geheimhaltungsinteressen bei ei- 
nem solchen Überwachungssystem , deutlich herabgesetzt ist, jedenfalls dann, wenn sie nur 
Rechtsgüter des Betreibers der Bildübermittlung (oder dessen Auftraggebers) schützen sol- 
len*, da mangels Aufzeichnung va eine Weitergabe dieser Daten nicht móglich ist, weswegen 
die Interessenabwägung zugunsten des Betreibers der Videoüberwachung ausgeht.*#°° Diese 
technischen Gegebenheiten muss der Betreiber der Videoüberwachung sicherstellen und 
  
1861 Die Bestimmung führt einerseits die „Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit“ 
sowie die „Abwehr einer schweren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum“; s Art 6a Abs 2 Z 1-2 DSG. 
1862 Dies ergibt sich insb aus Art 6a Abs 2 letzter Satz DSG, wonach der Landespolizei eine ausdrückliche Be- 
fugnis zur Herausverlangung der erhobenen Daten (dh der Videoaufzeichnung) zukommt; s auch BuA 130/2008, 
26 f. 
1863 Vs] BuA 130/2008, 26 f; DSK 2010/4, Erw III.3.3.1., 14. 
1864 Va] BuA 130/2008, 27. 
185 Vg] DSK 2010/4, Erw III.1.2., 5. 
1866 BuA 165/2008, 9 f. 
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