Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Jedenfalls liegt ein Eingriff in die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person insb 
dann vor, wenn diese auf dem Videomaterial identifiziert werden kann und dadurch zu einer 
bestimmten (und nicht nur bestimmbaren) Person wird.!9^ 
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung iSd Art 6a Abs 1 DSG ist 
weiter, dass sie zur Erreichung des gewünschten Zwecks geeignet ist und das gelindeste Mittel 
darstellt. Die in Art 6a Abs 1 DSG aufgezählten Zwecke sind dabei die Erfüllung gesetzlicher 
Aufgaben durch eine Behörde, die Wahrnehmung des Hausrechts sowie die „Wahrnehmung 
berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.“!®> Eine möglichst restriktive Ver- 
wendung der Videoüberwachung ist anzustreben; die Zulässigkeitserfordernisse sind va an 
Plätzen mit großen Menschenmengen oder mit einem von Natur aus erhöhtem Sicherheitsbe- 
dürfnis aufgrund der entsprechenden Interessenlage und dem potentiell erhöhten Aufkommen 
von Unfällen bzw strafbaren Handlungen erfüllt. ® 
Art 6a Abs 2 DSG stellt für die Zulässigkeit der (Weiter-) Verarbeitung wie die Speiche- 
1857 
rung ^"^ und die Bekanntgabe der erhobenen Daten an Dritte der aus der Videoüberwachung 
erhobenen Daten weitere Voraussetzungen auf. Wird sie zum selben Zweck wie für die Vi- 
deoüberwachung selbst vorgenommen, muss sie zu dessen Verfolgung erforderlich (dh geeig- 
net und verhältnismäßig) sein*®8 
und es dürfen „keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutz- 
würdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.“ Es ist somit eine Abwägung des (si- 
cherheitsorientierten) Interesses des Betreibers der Videoüberwachung und dem Interesse der 
von der Videoüberwachung betroffenen Person am Schutz der Privatsphäre vorzunehmen.!9?? 
Bspw ist gem der Rsp der DSK eine mehr als 30-tägige Speicherung von Videoaufzeichnun- 
gen zur Beweissicherung im Hinblick auf den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff 
in die persönliche Freiheit der betroffenen Person (mangels Bezug zu einem konkreten Fehl- 
verhalten) nicht verhältnismäßig und damit unzulássig. 99? 
  
1854 Vgl] DSK 2010/4, Erw III.3.3.1., 10 mwN. 
155 Dazu auch DSK 2010/4, Erw III.3.3.1., 12. 
1556 Vg] BuA 130/2008, 25; beispielhaft werden dort die Videoüberwachung im Landesspital, in einem Hallen- 
bad, einem FuRballstadion, einem Busterminal, óffentlichen Parkgaragen, aber auch dem Regierungs-, dem 
Landtags- und dem Gerichtsgebáude genannt. 
1557 Dazu ausführlich DSK 2010/4. 
1858 Dazu auch DSK 2010/2, Erw III.3.7, 13. 
1859 Vgl DSK 2010/2, Erw. 3.7., 13. 
189? Va] DSK 2010/4, Erw III.3.3.1., 15. 
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