Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Beseitigung der Verletzung und Wiederherstellung des Zustandes vor der Entscheidung sowie 
auf Unterlassung klagen bzw hinsichtlich dieser Ziele eine einstweilige Verfügung anstre- 
ben. Wenn der Betroffene durch die einschlágige Persónlichkeitsverletzung einen Schaden 
erleidet, kann er zusátzlich einen Schadenersatzanspruch geltend machen (Art 40 Abs 1 PGR). 
Ein Verlangen der Unterlassung kann mE auch gegenüber verantwortlichen Behórden 
geltend gemacht werden (Art 38 Abs 1 lit a DSG), jedoch bietet Art 38 DSG keine Grundlage 
für den mE wichtigeren und für den Betroffenen nützlicheren Beseitigungsanspruch, weswe- 
gen die Rechtsschutzmóglichkeiten im Zusammenhang mit automatisierten Einzelentschei- 
dungen gegenüber jenen gegen Privatpersonen weitaus spárlicher sind und auch weniger 
Durchschlagskraft haben. 
Durch die DS-GVO ergeben sich in Bezug auf die Rechtsschutzmóglichkeiten gegen au- 
tomatisierte Einzelentscheidungen im liechtensteinischen Datenschutzrecht einige Veránde- 
rungen im Detail: Der betroffenen Person stehen auch weiterhin die in Art 77 und 82 DS- 
GVO geregelten „gewöhnlichen“ Rechtsschutzmaßnahmen zur Verfügung. Dem Anfech- 
tungsanspruch kommt in diesem Zusammenhang dieselbe Funktion wie dem Beseitigungs- 
und Wiederherstellungsanspruch zu. Die unter dem DSG bestehende Trennung zwischen Pri- 
vatpersonen und Behörden als Anspruchsgegnern und das damit verbundene Rechtsschutzde- 
fizit gegenüber Behörden entfällt. 
9.2 Videoüberwachung 
9.2.1 Vorgaben zur Videoüberwachung in der DS-RL und Regelung 
in der DS-GVO? 
Die DS-RL enthält keine besonderen Vorgaben betreffend die Zulässigkeit von Daten- 
verarbeitungen in Form einer Videoüberwachung. Jedoch werden durch diese Art der Daten- 
verarbeitung Informationen über eine Vielzahl unbestimmter, aber bestimmbarer Personen 
erfasst (vornehmlich hinsichtlich des Standorts, an welchem sie sich zu einem bestimmten 
Zeitpunkt innerhalb der überwachten Fläche aufgehalten haben bzw der Richtung, in welche 
  
1836 Ähnlich gestaltet sich die Rechtslage in Österreich, vgl Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 8/82. 
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