Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

(lit b). Die Garantien müssen in ihrer Qualität jedoch im Vergleich zu den berührten Interessen 
der betroffenen Person und der Miteinbeziehung ihrer Persönlichkeitsrechte gleichwertig 
sein.'®2? Durch die Berücksichtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Person soll 
trotz computerbasierter Unterstützung das „menschliche Kalkül“ Eingang in die Entscheidung 
1823 
finden*”“°, sodass in deren Rahmen ein gewisser Spielraum zur Abwägung besteht. 
Art 22 Abs 2 DS-GVO folgt dem Konzept der Regelung betreffend die automatisierten 
Einzelentscheidungen, indem vom in Abs 1 vorgesehene generelle Verbot, die betroffene Per- 
son einer solchen Entscheidung zu unterwerfen, Ausnahmen geregelt werden. Hierbei über- 
nimmt diese Bestimmung im Wesentlichen die in Art 15 Abs 2 DS-RL geregelten Legitima- 
tionsgründe für eine automatisierte Einzelentscheidung (und damit auch für die ihr zugrunde- 
liegende automatisierte Datenverarbeitung), wobei die unions- bzw nationalrechtliche Grund- 
lage, welcher der Verantwortliche unterliegt, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der 
Rechte und Freiheiten und der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen muss 
(lit a und b). Eine solche Entscheidung kann in diesem Zusammenhang insb dann gerechtfer- 
tigt sein, wenn hierdurch im Einklang mit Vorschriften, Standards und Empfehlungen der In- 
stitutionen der EU oder nationaler Aufsichtsgremien die Delikte des Betrugs und der Steuer- 
hinterziehung verhindert werden können resp die Sicherheit und Zuverlässigkeit eines vom 
Verantwortlichen zur Verfügung gestellten Dienstes gewährleistet werden kann.!** Neu ist, 
dass eine automatisierte Datenverarbeitung auch bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwil- 
ligung der betroffenen Person zulässig ist (lit c). Dabei ist zu beachten, dass dies über die 
generellen Voraussetzungen der Einwilligung nach Art 4 Z 11 und Art 7 DS-GVO hinausgeht, 
da sie — zusätzlich zu den dort geregelten Voraussetzungen!®> _ 
in diesem Zusammenhang 
ausdrücklich ergehen muss und nicht auf schlüssige Weise erfolgen kann.!*““ Liegen die Le- 
gitimationsvoraussetzungen vor, besteht kein Widerspruchsrecht der betroffenen Person iSd 
Art 21 DS-GVO. 7 [n Anbetracht der vergleichsweise reduzierten Einbindung eines 
„menschlichen Ermessens“ bei der Beurteilung der jeweiligen Sachlage und der — nicht zuletzt 
  
182 Vs] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 15, Rz 11; ein ühnliches Bild findet sich auch in 8 49 Abs 
2 7 1 6DSG, vgl dazu Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 8/73. 
1823 Vgl Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 8/75; s BuA 5/2002, 12. 
184 Vg] Erw 71 der DS-GVO. 
1825 Dies sind die Freiwilligkeit der Einwilligung, deren Ergehen in Kenntnis der Sachlage und der Bezug zum 
jeweiligen Einzelfall; s auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 4, Rz 23 ff; s auch die Ausführungen in Kapitel 
7.4.2. 
196 S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.4.2.1. 
1877 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 22, Rz 5. 
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