(lit b). Die Garantien müssen in ihrer Qualität jedoch im Vergleich zu den berührten Interessen
der betroffenen Person und der Miteinbeziehung ihrer Persönlichkeitsrechte gleichwertig
sein.'®2? Durch die Berücksichtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Person soll
trotz computerbasierter Unterstützung das „menschliche Kalkül“ Eingang in die Entscheidung
1823
finden*”“°, sodass in deren Rahmen ein gewisser Spielraum zur Abwägung besteht.
Art 22 Abs 2 DS-GVO folgt dem Konzept der Regelung betreffend die automatisierten
Einzelentscheidungen, indem vom in Abs 1 vorgesehene generelle Verbot, die betroffene Per-
son einer solchen Entscheidung zu unterwerfen, Ausnahmen geregelt werden. Hierbei über-
nimmt diese Bestimmung im Wesentlichen die in Art 15 Abs 2 DS-RL geregelten Legitima-
tionsgründe für eine automatisierte Einzelentscheidung (und damit auch für die ihr zugrunde-
liegende automatisierte Datenverarbeitung), wobei die unions- bzw nationalrechtliche Grund-
lage, welcher der Verantwortliche unterliegt, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der
Rechte und Freiheiten und der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen muss
(lit a und b). Eine solche Entscheidung kann in diesem Zusammenhang insb dann gerechtfer-
tigt sein, wenn hierdurch im Einklang mit Vorschriften, Standards und Empfehlungen der In-
stitutionen der EU oder nationaler Aufsichtsgremien die Delikte des Betrugs und der Steuer-
hinterziehung verhindert werden können resp die Sicherheit und Zuverlässigkeit eines vom
Verantwortlichen zur Verfügung gestellten Dienstes gewährleistet werden kann.!** Neu ist,
dass eine automatisierte Datenverarbeitung auch bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwil-
ligung der betroffenen Person zulässig ist (lit c). Dabei ist zu beachten, dass dies über die
generellen Voraussetzungen der Einwilligung nach Art 4 Z 11 und Art 7 DS-GVO hinausgeht,
da sie — zusätzlich zu den dort geregelten Voraussetzungen!®> _
in diesem Zusammenhang
ausdrücklich ergehen muss und nicht auf schlüssige Weise erfolgen kann.!*““ Liegen die Le-
gitimationsvoraussetzungen vor, besteht kein Widerspruchsrecht der betroffenen Person iSd
Art 21 DS-GVO. 7 [n Anbetracht der vergleichsweise reduzierten Einbindung eines
„menschlichen Ermessens“ bei der Beurteilung der jeweiligen Sachlage und der — nicht zuletzt
182 Vs] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 15, Rz 11; ein ühnliches Bild findet sich auch in 8 49 Abs
2 7 1 6DSG, vgl dazu Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 8/73.
1823 Vgl Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 8/75; s BuA 5/2002, 12.
184 Vg] Erw 71 der DS-GVO.
1825 Dies sind die Freiwilligkeit der Einwilligung, deren Ergehen in Kenntnis der Sachlage und der Bezug zum
jeweiligen Einzelfall; s auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 4, Rz 23 ff; s auch die Ausführungen in Kapitel
7.4.2.
196 S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.4.2.1.
1877 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 22, Rz 5.
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