Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Kreditscorings oder Bonitätsratings‘®!8), die Zuverlässigkeit und das Verhalten (zB mittels 
Analyse von Charaktereigenschaften oder der Sozialkompetenz !®!°), 
Die automatisierte Einzelentscheidung muss schließlich Rechtsfolgen nach sich ziehen 
(Kündigung eines Kreditvertrages, Erteilung einer Gewerbebewilligung etc!*%) oder die be- 
troffene Person „erheblich beeinträchtigen“ (zB durch Ablehnung des Kreditgesuches und da- 
mit durch ein Nichtzustandekommen des Kreditvertrages oder durch Nichtberücksichtigung 
einer Stellenbewerbung und damit ein Nichtzustandekommen eines Arbeitsverháltnisses). 9?! 
Durch Art 22 DS-GVO werden die wesentlichen Eigenschaften der automatisierten Ein- 
zelentscheidungen sowie das allgemeine Verbot zum Schutz der betroffenen Person im liech- 
tensteinischen Datenschutzrecht beibehalten. Aufgrund der weiten Bandbreite der Datenver- 
arbeitungen, die gem Art 4 Z 4 DS-GVO ausdrücklich unter den Begriff des Profiling fallen, 
tritt zusátzlich das Zweckelement der Bewertung der einschlägigen Daten hinzu, vor welcher 
die betroffene Person grundsátzlich geschützt ist. Da die (demonstrative) Aufzáhlung der per- 
sónlichen Aspekte der betroffenen Person in Art 4 Z 4 DS-GVO umfangreicher ist als jene in 
Art 6 Abs 1 DSG, besteht für diese ein hóheres Ausmafs an Rechtssicherheit in Bezug auf den 
grundsätzlichen Schutzumfang. 
9.1.2 Legitimationsgründe 
Art 15 Abs 2 DS-RL sieht bestimmte Voraussetzungen für die Ausnahme vom durch 
Abs 1 geregelten generellen Verbot automatisierter Einzelentscheidungen vor: Ist eine dieser 
alternativen Voraussetzungen erfüllt, ist die Entscheidung rechtmáfsig. Konkret muss eine sol- 
che Entscheidung entweder im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags 
ergehen, wobei entweder dem Ersuchen der betroffenen Person stattgegeben oder die Wah- 
rung ihrer berechtigten Interessen garantiert wird, dies zB mittels Gewährung einer Möglich- 
keit zur Stellungnahme (lit a); alternativ kann die automatisierte Einzelentscheidung auch ge- 
setzlich legitimiert sein, wobei in der entsprechenden Grundlage auch Garantien zur Wahrung 
der berechtigten (datenschutzrechtlichen) Interessen der betroffenen Person zu regeln sind 
  
1818 Vg] BuA 5/2002, 11 f; Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 8/70. 
181? Vg] Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 8/70. 
182 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 15, Rz 5. 
121 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 15, Rz 5; Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 8/71. 
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