Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Entscheidungsgrundlage darstellen muss.*? Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Entschei- 
dung der Person gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie „in ähnlicher Weise erheb- 
lich beeinträchtigt“; die Beeinträchtigung bezieht sich diesbezüglich auf den Eingriff in ihre 
Privatsphäre durch eine automatisierte Datenverarbeitung. Unter diesen Begriff fällt aber auch 
das Profiling, dh jene Art von automatisierter Datenverarbeitung, welche in der Verwendung 
personenbezogener Daten zur Bewertung bestimmter persönlicher Aspekte der betroffenen 
Person, zB ihrer Arbeitsleistung, ihrer Gesundheit, ihrer wirtschaftlichen Lage oder ihrer per- 
sönlichen Vorlieben besteht.!?!^ Ausdrücklich genannte Beispiele für eine derartige Einzel- 
entscheidung sind die Ablehnung eines online eingereichten Kreditantrages und die Durch- 
führung von Online-Bewerbungsverfahren für Arbeitsstellen ,ohne jegliches menschliche 
Eingreifen“. 181> 
Art 6 DSG enthält in Umsetzung des Art 15 DS-RL eine besondere Regelung für Daten- 
verarbeitungen, welche im Rahmen einer sogenannten automatisierten Einzelentscheidung er- 
folgen. Das chDSG kennt keine Regelung zu automatisierten Einzelentscheidung, weswegen 
sich bei der Auslegung dieser Bestimmung va auch eine Orientierung an $ 49 6DSG anbietet, 
welcher seinerseits eine einschlägige Bestimmung hierzu enthält. 
Gem Art 6 Abs 1 DSG stellt eine solche Entscheidung, die auf einer automatisierten Da- 
tenverarbeitung basiert, grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar, sofern sie rechtliche 
Wirkung entfaltet und zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt: Gem den Materialien zu 
dieser Bestimmung liegt darin generell eine Persönlichkeitsverletzung, die durch die in Art 6 
Abs 2 DSG aufgezählten Legitimationsgründe gerechtfertigt sein kann.?!? Gleichzeitig ent- 
hält die Vorschrift eine Aufzählung mehrerer — aus der DS-RL übernommenen — Beispiele 
von „Aspekten einer Person“, zu welchen automatisierte Einzelentscheidungen zur Anwen- 
dung gelangen oder gelangen können. Dabei handelt es sich um die berufliche Leistungsfä- 
higkeit (wie zB Potenzialentscheidungen in Bezug auf Führungspositionen etc unter den Ge- 
sichtspunkten von Fáhigkeiten, Charaktereigenschaften und anderen komplexen Merkma- 
len!87), die Kreditwürdigkeit (als Entscheidungsmerkmale dienen Aspekte zur Analyse des 
  
1813 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 22, Rz 2. 
134 S dazu die Begriffsdefinition in Art 4 Z 4 DS-GVO; vgl auch die Ausführungen in Kapitel 7.3.2.1.3. 
1815 Erw 71 der DS-GVO. 
1816 Vg] BuA 5/2002, 12; hierbei kann eine Parallele zur Datenverarbeitung durch Privatpersonen iSd Art 16 ff 
DSG gezogen werden, wonach diese ebenfalls grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, die jedoch 
bei Vorliegen der in Art 17 f geregelten Rechtfertigungsgründe rechtmäßig ist. 
1817 Vgl Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 8/70. 
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