Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Zustellung bzw Verkündung des Beschlusses wirksam bzw vollstreckbar"*; ein Rekurs ge- 
gen diese Entscheidung hat diesfalls keine aufschiebende Wirkung."7* Der vorläufigen Voll- 
streckbarkeit kann im Auskunftsverfahren mE durchaus Relevanz zukommen. Dies insb dann, 
wenn ein triftiger Grund zur Annahme besteht, dass Daten der betroffenen Person widerrecht- 
lich verarbeitet werden, zB in Form einer unrechtmáfsigen Weitergabe ins Ausland. 
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann die beschwerte Partei" innert 4 Wochen 
Rekurs an das Obergericht erheben (Art 45 Abs 1 und 46 Abs 1 AussStrG), wobei eine grund- 
sátzliche Neuerungserlaubnis gilt." Gegen die Rekursentscheidung wiederum ist grundsátz- 
lich der Revisionsrekurs an den OGH zulässig. Verletzt der OGH im Rahmen der Entschei- 
dung verfassungsgesetzlich gewáhrleistete Rechte, steht der beschwerten Partei die Individu- 
albeschwerde an den StGH offen (Art 15 Abs 1 StGHG). 
8.3.2.3 Durchsetzung der Rechtsbehelfe gem Art 37 DSG im Zivilprozess 
Art 37 DSG und in diesem Zusammenhang die Art 39 ff PGR enthalten keine besonderen 
verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung des Unterlassungs-, des Beseitigungs- 
und des Feststellungsanspruches. Daher sind auf die entsprechenden Klagen die allgemeinen 
Regeln der ZPO anzuwenden. 
Generell gilt, dass das Klagebegehren gem 8 232 ZPO hinreichend bestimmt gefasst sein 
muss.!/7? Die betroffene Person als Kláger muss daher — insb zur Durchsetzung des Beseiti- 
gungsanspruchs — begehren, worin die vom Inhaber der Datensammlung zu setzende Hand- 
lung bestehen soll. Zur Sicherstellung des effektiven Rechtsschutzes sollte bei einer bereits 
erfolgten widerrechtlichen Datenverarbeitung zusátzlich die Berichtigung, Löschung bzw 
Sperre begehrt werden. !/9? 
  
175 Vg] BuA 79/2010, 42; Klicka/Oberhammer/Domej, AuBerstreitverfahren®, Rz 165. 
1776 V gl Klicka/Oberhammer/Domej, AuRerstreitverfahren®, Rz 183; s ebenfalls BuA 79/2010, 42 f. 
1777 V gl Klicka/Oberhammer/Domej, AuRerstreitverfahren®, Rz 166; zur Beschwer s zudem Rechberger/Simotta, 
Zivilprozessrecht?, Rz 993 ff; Fasching, Zivilprozeftrecht?, Rz 1714 f. 
177 Vg] BuA 79/2010, 42; Klicka/Oberhammer/Domej, Auferstreitverfahren?, Rz 178. 
1779 Dazu auch Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht?, Rz 529 mwN; Fasching, Zivilprozefrecht?, Rz 1044. 
179 Dabei ist generell zu beachten, dass das Gericht hinsichtlich der von der beklagten Partei zu erbringenden 
Leistung nie mehr zusprechen darf als das, was in der Klage begehrt ist (8 405 ZPO). Entsprechende Mehr- bzw 
Eventualbegehren kónnen zwar gestellt werden, jedoch besteht das Risiko einer zumindest teilweisen Klagsab- 
weisung. Jedenfalls ist bei solchen Begehren zu beachten, dass sie schlüssig sind; vgl dazu auch Rechber- 
ger/Simotta, Zivilprozessrecht?, Rz 402; Fasching, Zivilprozeftrecht?, Rz 643. 
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