Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

und den entsprechenden Beschwerdeinstanzen sichergestellt. Eine allfällige Bindungswir- 
kung der ordentlichen Gerichte an Entscheidungen der Aufsichtsbehörde muss mangels ent- 
sprechender Regelung in der VO nach nationalem Recht beurteilt werden.'”® Art 79 Abs 2 
DS-GVO enthält eine Spezialregelung für die internationale Zuständigkeit und sieht als allge- 
meinen Gerichtsstand vor, dass die Gerichte jenes Mitgliedstaates (und in der Folge auch jenes 
EWR-Vertragsstaates) zuständig sind, in welchem der Verantwortliche oder der Auftragsver- 
arbeiter eine Niederlassung hat. Alternativ kann die betroffene Person in jenem Mitglied- bzw 
EWR-Vertragsstaat klagen, wo sie selbst ihren Aufenthalt hat, sofern es sich beim Beklagten 
nicht um einen behördlichen Rechtsträger in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt 
(grundsätzliche Wahlzuständigkeit, Möglichkeit des forum shopping).!”°® Im Umkehrschluss 
daraus können Behörden im Rahmen ihres privatrechtlichen Handelns ebenfalls im Aufent- 
haltsstaat der betroffenen Person geklagt werden. Weitere Spezialregelungen finden sich in 
Art 80 (Vertretung durch Einrichtungen, Organisationen oder Non-Profit-Vereinigungen) und 
Art 81 DS-GVO (Aussetzung oder Verbindung des Verfahrens bei anhdngigem Parallelver- 
fahren in einem anderen Mitglied- bzw EWR-Vertragsstaat)"9", Abgesehen von diesen Spe- 
zialvorschriften gelangen die jeweiligen einzelstaatlichen zivilverfahrensrechtlichen Verfah- 
rensvorschriften zur Anwendung." $9? Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die DS- 
GVO nicht ausdrücklich vorsieht, dass die betroffene Person auch einstweilige Rechtsschutz- 
behelfe zur Sicherung datenschutzrechtlicher Ansprüche ergreifen kann. ME làsst sich dies 
allerdings aus der gebotenen Wirksamkeit des Rechtsbehelfs ableiten, zumal hierdurch die 
effiziente Abwendung von Verletzungen der DS-GVO, welche nicht oder nur schwer rück- 
gángig gemacht werden kónnen, gewáhrleistet werden kann. "9? 
8.3.2.2 | Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Aufeerstreitverfahren 
Gem Art 37 Abs 4 DSG ist zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach Art 11 DSG 
das Aufserstreitverfahren anwendbar. Mangels weiterer einschlägiger 
  
1765 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 79, Rz 2. 
1766 S dazu auch Weiss in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 322; Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 79, Rz 5. 
1767 Vg] Weiss in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 323. 
1765 Vg] Weiss in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 323 f mit Ausführungen zur österreichischen Rechts- 
lage. 
176? Vg] Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 79, Rz 16; EuGH, Rs C-213/89, Factortame, 
Slg 1990, 1-2433, Rz 21; s auch Weiss in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 325. 
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