Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

„bei der Verwaltungsbeschwerdekommission“ durch „beim Verwaltungsgerichtshof“ zu er- 
setzen, wobei die numerischen Abänderungen hinsichtlich der Absätze in Art 19 DSG-E so- 
wie der Wegfall der Relevanz der Verwaltungsbeschwerdekommission in Art 19 Abs 4 DSG- 
E entsprechend zu berücksichtigen sind. 
8.3.2 Zivilverfahren 
8.3.2.1 Vorgaben durch die DS-RL und Rechtslage in der DS-GVO 
Art 22 DS-RL gibt vor, dass jede betroffene Person im Falle einer Verletzung ihrer durch 
die RL gewährleisteten Rechte einen gerichtlichen Rechtsbehelf zur Verfügung haben muss. 
Der Rechtsbehelf muss effektiv sein, dh das Gericht muss den behaupteten Sachverhalt und 
die sich daraus ergebende Rechtsfolge (Verletzung der datenschutzbezogenen Rechte oder 
nicht) prüfen und darüber entscheiden.'^? Der Rechtsweg muss der betroffenen Person zu- 
sammen mit der Móglichkeit, bei der Kontrollstelle eine Eingabe einzubringen, offenste- 
hen.'”® Die DS-RL enthält aber keine Vorgaben darüber, wie das Verfahren selbst ausgestal- 
tet sein muss. Daraus ist zu schließen, dass die RL ordnungsgemäß umgesetzt ist, solange die 
Effektivität des Rechtsbehelfs gewährleistet ist!"°! und die Mitglied- und EWR-Vertragsstaa- 
ten bei der Verfahrensgestaltung in diesem Rahmen weitgehend frei sind. 
Art 79 Abs 1 DS-GVO gewährt der betroffenen Person unbeschadet verfügbarer verwal- 
tungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe das Recht auf einen „wirksamen ge- 
richtlichen Rechtsbehelf“ gegen Datenverarbeitungen, die ihrer Ansicht nach gegen die VO 
verstoßen. Dadurch ist eine Klagebefugnis der betroffenen Person gewährleistet, welche sich 
17€ materiellrechtlichen 
allerdings nur auf ihre sich aus der DS-GVO ergebenden subjektiven 
Ansprüche (Art 12 ff DS-GVO) bezieht'”®; zuständig zur Behandlung des Verfahrens und 
Entscheidung sind somit die ordentlichen Gerichte."9^ Damit ist auch eine Abgrenzung zu 
den Verwaltungsverfahren vor den datenverarbeitenden Behórden resp der Aufsichtsbehórde 
  
1759 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 5. 
179 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 6. 
1/6! Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 7. 
17€ Vg] Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 79, Rz 21. 
1765 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 79, Rz 1; Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 
79, Rz 4. 
176^ Vg] Weiss in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 321. 
311
	        

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