dafür entscheiden wird, im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur DS-GVO beide
Rechtsbehelfe beizubehalten, was auf diese Weise zu einer Zweigleisigkeit der Beschwerde-
bzw Rechtsschutzverfahren führen würde, wenn zusätzlich zu Art 77 Abs 1 DS-GVO zusätz-
lich einen weiteren, der Beschwerde an die Datenschutzstelle gleichwertigen verwaltungs-
rechtlichen Rechtsbehelf (zB Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsan-
gelegenheiten!””*) eingeführt würde.!7°° Alternativ kann er die Datenschutzstelle als allein zu-
ständige Behörde für Beschwerden gegen Verfügungen der datenverarbeitenden Behörde, mit
welchen sie den Rechtsschutzanträgen der betroffenen Person nicht entspricht, deklarieren
und damit lediglich einen allein bestehenden Instanzenzug hinsichtlich einer rechtswidrigen
Datenverarbeitung von Behörden zulassen. Letzterer Ansatz wäre insb im Hinblick auf die
Vermeidung von Doppelgleisigkeiten im Verfahren eher zu befürworten. Mangels besonderer
Verfahrensvorschriften in der DS-GVO erscheint es angebracht, diesbezüglich eigene Rege-
lungen zu schaffen oder, wie bereits in Art 38 Abs 4 DSG vorgesehen, die Bestimmungen des
LVG für anwendbar zu normieren. Beschwerden iSd Art 78 DS-GVO sind an den VGH als
einzige verwaltungsgerichtliche Instanz zu richten.
Der Entwurf des totalrevidierten DSG im dazugehórigen Vernehmlassungsbericht sieht
in Bezug auf die Beschwerdemóglichkeiten der betroffenen Person jedoch vor, dass diese ge-
gen Entscheidungen der Datenschutzstelle Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdekom-
mission erheben kann (Art 19 Abs 2 DSG-E); erst gegen deren Entscheidung steht der Be-
schwerdeweg an den VGH offen (Art 19 Abs 3 DSG-E).!7 In den Erláuterungen wird dabei
übersehen, dass Art 78 Abs 1 DS-GVO im Hinblick auf Entscheidungen der Aufsichtsbehórde
ausdrücklich einen gerichtlichen Rechtsbehelf fordert." Die Verwaltungsbeschwerdekom-
mission ist allerdings kein Gericht, sondern eine Kommission, welche in Beschwerdesachen
an die Stelle der Kollegialregierung tritt!^?, und damit der Exekutive zuzurechnen. Art 19
DSG-E würde somit die Vorgaben des Art 78 Abs 1 DS-GVO nicht korrekt umsetzen, wes-
wegen diesbezüglich erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Sinnvoll erscheint es ange-
sichts der Vorgaben in der VO, Art 19 Abs 3 DSG-E zu streichen und in Abs 2 die Wortfolge
1754 S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.12 zu den Bestrebungen, die DSK aufzulösen und die einschlägige
Zuständigkeit auf die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu übertragen.
1755 Eine solche ist aufgrund des Art 77 DS-GVO nach Ansicht von Feiler/Forgó gegeben; vgl Feiler/Forgó,
EU-DSGVO, Art 77, Rz 1.
1756 Vg] DSG-VB, 144.
1757 Vg] DSG-VB, 49, wo lediglich vom ,Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf* gesprochen wird.
175 Vg] Art 1 Abs 1 Beschwerdekommissionsgesetz, der ausdrücklich auf Art 78 Abs 3 LV verweist.
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