Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Rechtsbehelf erhoben werden kann. Daraus ist zu schließen, dass der betroffenen Person im 
Rahmen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung durch Behörden potentiell zwei Wege offen- 
stehen": Entweder leitet sie selbst ein Verwaltungsverfahren gegen die entsprechende Be- 
hórde ein oder sie reicht auf der Grundlage des Art 77 Abs 1 DS-GVO eine Beschwerde bei 
der Aufsichtsbehörde ein, welche dann an ihrer Stelle das Beschwerdeverfahren führt'?? und 
sie über den Verlauf und das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sowie über die Möglichkeit, 
gegen den Beschluss einen gerichtlichen Rechtsbehelf iSd Art 78 DS-GVO einzureichen!”*, 
informiert. Dabei normieren die Art 77 und 79 DS-GVO diesbezüglich einen Mindestschutz 
bzw den ,Grundstock“ an Môglichkeiten zur Durchsetzung datenschutzbezogener Rechtsan- 
sprüche. Für den Fall, dass die betroffene Person selbst Beschwerde gegen die Verfügung der 
datenverarbeitenden Behôrde, mit welcher das Rechtsschutzbegehren abgewiesen wird, er- 
hebt, existieren in der DS-GVO jedoch keine besonderen Verfahrensvorschriften (abgesehen 
von Art 80, der die Vertretung der betroffenen Person regelt).!?! Daher kommen die jeweils 
einschlágigen nationalen allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze zur Anwendung; dies 
vorbehaltlich etwaiger Spezialnormen im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur DS- 
GVO. 
Jede Person kann auch gegen Beschlüsse der Aufsichtsbehôrde!”*, durch welchen sie 
beschwert wird, einen gerichtlichen Rechtsbehelf ergreifen (Art 78 Abs 1 DS-GVO): Da der- 
artige Beschlüsse als Akte der Verwaltung anzusehen sind! 
und ausdrücklich ein gerichtli- 
cher Rechtsbehelf vorgesehen ist, liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über derartige 
Rechtsbehelfe bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gem Art 78 Abs 2 DS-GVO hat jede be- 
troffene Person im Falle der Sáumnis der Aufsichtsbehórde!* die Möglichkeit, im Rahmen 
  
1728 So wohl auch Feiler/Forgs, EU-DSGVO, Art 77, Rz 1 (arg die Verwendung des Begriffs ,zweigleisiger 
Rechtsschutz“). 
1729 Wie die Aufsichtsbehörde das Verfahren zu führen hat, lässt Art 77 DS-GVO jedoch offen; jedoch hat sie 
dabei jedenfalls mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen; vgl hierzu Körffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grund- 
verordnung, Art 77, Rz 5. 
1730 Vg] Kórffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 77, Rz 10. 
171 Art 79 Abs 2 DS-GVO ist nicht anwendbar, da dieser sich ausdrücklich auf Klagen bezieht; Art 81 DS-GVO 
kann nicht anwendbar sein, da die Handlungskompetenz von Behórden auf ihren , eigenen" Staat beschrànkt ist 
und ihre Handlungen daher nicht für mehrere Mitglied- bzw EWR-Vertragsstaaten relevant sein kónnen. 
1732 Dies umfasst Beschlüsse jeder Art, sofern sie rechtsverbindlicher Natur sind, somit auch Beschlüsse, mit 
welchen Beschwerden von betroffenen Personen zurückgewiesen werden; vgl auch Erw 143 der DS-GVO; Kórf- 
fer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 78, Rz 5. 
173 Vg] dazu auch Kórffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 78, Rz 3. 
17 Diese ist dann gegeben, wenn sich die Aufsichtsbehörde „nicht mit einer Beschwerde befasst“ oder die be- 
troffene Person „nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis“ der Beschwerde informiert 
hat 
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