Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

unklar ist, ob dies im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur DS-GVO oder zumindest in 
den entsprechenden Materialien auch so klargestellt werden wird. 
8.3 Das Rechtsschutzverfahren 
8.3.1 Verwaltungsverfahren 
8.3.1.1 Vorgaben der DS-RL und Regelung in der DS-GVO 
Art 22 DS-RL sieht vor, dass das verwaltungsbeschwerdliche Verfahren „vor Bestreitung 
des Rechtsweges“ insb bei der Kontrollstelle eingeleitet werden kann. Daraus ergibt sich mE 
aber auch die Möglichkeit der betroffenen Person, dieses „Beschwerdeverfahren“ im Verwal- 
tungsweg selbst zu führen, da die RL ihr dies nicht verwehrt. Hingegen heißt dies nicht, dass 
ein solches verwaltungsrechtliches Beschwerdeverfahren zwingend vorzusehen ist. Auch 
kann ein solches Verfahren den gerichtlichen Rechtsbehelf nicht ersetzen (und vice versa): 
Sofern beide Rechtsschutzmóglichkeiten bestehen, sind sie nebeneinander anzubieten.!^? Da 
Art 22 DS-RL diesbezüglich nur Vorgaben zum Beschwerdeverfahren enthált, ist daraus ab- 
zuleiten, dass bereits die Geltendmachung von Ansprüchen nach Art 12 lit b DS-RL gegen- 
über Behórden das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren einleitet. Dieses Verfahren stellt 
somit eine Alternative zum Verfahren dar, das die Kontrollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben 
und Befugnisse im Einklang mit Art 28 Abs 4 DS-RL führt. Darüber hinaus grenzt Art 22 DS- 
RL diesbezüglich das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren vom Verfahren vor or- 
dentlichen Gerichten ab.!7?8 
Aus Art 77 Abs 1 und Art 79 Abs 1 DS-GVO, welche in ihrem Wortlaut Art 22 DS-RL 
jeweils stark ähneln, ist abzuleiten, dass im Falle einer mutmaßlich rechtswidrigen Datenver- 
arbeitung neben eines etwaigen anderweitigen bzw verfügbaren verwaltungsrechtlichen 
Rechtsbehelfs eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde 7?” sowie ein gerichtlicher 
  
1725 Vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 6. 
176 Vg] Weiss in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 322. 
1727 Dies kann ua die Aufsichtsbehörde in dem Mitglied- bzw Vertragsstaat sein, in welchem sich die betroffene 
Person aufhält, sie ihren Arbeitsplatz hat oder in welchem der mutmaßliche Verstoß gegen die VO begangen 
wurde; allerdings besteht hier aufgrund der beispielhaften Aufzählung der zuständigkeitsbezogenen Anknüp- 
fungspunkte wohl Wahlfreiheit der betroffenen Person, soweit ein Bezug zur einschlägigen Datenbearbeitung 
hergestellt werden kann; vgl auch Körffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 77, Rz 4. 
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