Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Verbindung her. Die Materialien zu 8 1328a ABGB und der Anwendungsbereich des im We- 
sentlichen identischen 8 1328a 6ABGB lassen den Schluss zu, dass der Schutzzweck dieser 
Vorschrift im Schutz vor beharrlicher Verfolgung bzw Stalking besteht.!”® Geschiitzt werden 
soll die betroffene Person somit vor Datenverarbeitungen, die diesem spezifischen, bereits per 
se rechtswidrigen Zweck dienen.!”® Eine Anwendung dieser Bestimmung für schädigende 
Datenverarbeitungen, die zu anderen Zwecken erfolgen, ist daher mE nicht zielführend; eine 
Anwendungslücke des Art 37 Abs 1 DSG besteht somit nicht. 
Die Umsetzung des Art 23 DS-RL ist in Liechtenstein mE nicht angemessen gelungen: 
Anders als in Österreich (8 33 Abs 1 DSG) oder in Deutschland (8 7 BDSG) findet sich im 
DSG kein gesondert geregelter Schadenersatzanspruch, sondern ergibt sich der Anspruch nur 
aus einer Zusammenschau von Art 37 Abs 1 DSG iVm Art 40 PGR iVm $8 1295 ff ABGB. 
Diese Lósung ist unnótig kompliziert und aufgrund der eher vergleichsweise komplexen ge- 
botenen Anspruchsprüfung einem effektiven Rechtsschutz kaum zugànglich. Diese Ineffekti- 
vität wird dadurch verstärkt, dass die in der RL vorgeschriebene Beweislastumkehr (ohne Un- 
terschied zwischen einem vertraglichen und einem deliktischen Rechtsverhältnis) weder in 
Art 37 DSG noch in den einschlägigen Schadenersatzbestimmungen im PGR und im ABGB 
geregelt ist bzw im Falle des 8 1298 ABGB ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen 
Person und dem Inhaber der Datensammlung voraussetzt. Eine entsprechende einschlägige 
Regelung im DSG wäre wünschenswert und zur korrekten Umsetzung der RL auch erforder- 
lich gewesen. 
Mit Art 82 DS-GVO wird Art 40 PGR als Anspruchsgrundlage für den datenschutzrecht- 
lichen Schadenersatzanspruch obsolet. Hinzu kommt durch die im Zuge der geplanten Total- 
revision des DSG geplante Vorschrift des Art 39 DSG-E, dass nunmehr die allgemeinen Scha- 
denersatzbestimmungen des ABGB zur Anwendung gelangen sollen!/'? 
, wodurch bezüglich 
datenschutzbezogener Schadenersatzansprüche eine vóllige Abkehr von Art 40 PGR und da- 
mit ein Paradigmenwechsel stattfindet. Eine bedeutende Neuerung ist die Erweiterung der 
direkt Haftungspflichtigen auf die Auftragsverarbeiter. Auch wird durch Art 82 Abs 3 DS- 
GVO die Beweislastumkehr zugunsten der betroffenen Person in allen Fällen 
  
17? Vs] BuA 78/2007, 5 f. 
179 AA Weiss in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 326, der auch das Hacken eines privaten Computers 
zum Zweck des Lesens oder Überwachens privater Korrespondenz oder der Offenbarung privater Umstánde 
unter 8 1328a 6ABGB subsumiert. 
17? Vg] DSG-VB, 171 sowie die Erläuterungen in DSG-VB, 82. 
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