werden soll, dass die betreffenden Daten „in keiner Weise weiterverarbeitet werden und nicht
verändert werden können.“!° Der Sperrungsanspruch fällt zugunsten des Anspruchs auf Ein-
schränkung der Datenverarbeitung dahin. Zusätzlich ist dieser Anspruch an alternative Vo-
raussetzungen geknüpft; auch wirkt dieser Anspruch im Gegensatz zu der Ausgestaltung des
Sperrungsanspruchs nicht mehr absolut, sondern ist ausdrücklich potentiellen Ausnahmen un-
terworfen, insb der Einwilligung der betroffenen Person. Durch die Ausgestaltung der An-
sprüche in der DS-GVO wird mE den Interessen der betroffenen Person sowie des Verant-
wortlichen besser Rechnung getragen, da beide Seiten auf der Grundlage des Normenwort-
lautes mehr Klarheit darüber haben, welche Voraussetzungen für den Anspruch zu erfüllen
sind, wodurch etwaige Ausnahmen zum Tragen kommen und wie mit diesen Daten weiterzu-
verfahren ist.
Im Rahmen des totalrevidierten DSG soll aufbauend auf der Ermächtigungsklausel in
Art 23 Abs 1 sowie Art 23 Abs 2 lit c und h DSG-VO!S°8 durch Art 32 DSG-E der Léschungs-
anspruch der betroffenen Person eingeschränkt werden: Voraussetzung dafür soll gem Abs 1
leg cit sein, dass die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, und auf eine „besondere
Art“ gespeichert werden, sodass die Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-
d'%% erfolgen kann und dass die Datenverarbeitung rechtmáfig ist.!9"? Statt der Lóschung
wan
soll die Verarbeitung der Daten iSd Art 18 DSG-VO in einem verháltnismáfsigen Ausmafs
eingeschränkt werden müssen; dasselbe gilt, solange und soweit Grund zur Annahme besteht,
dass durch die Lóschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeintráchtigt wür-
den.!9/* Über die Einschrünkung soll die betroffene Person grundsátzlich zu informieren sein
(Art 32 Abs 2 DSG-VO).
8.2.4 Der Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
Der Wortlaut des Art 22 DS-RL sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass die betroffene
Person einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verarbeitung ihrer Daten
1667 Erw 67 der DS-GVO.
1668 Vg] DSG-VB, 74 f.
1669 Die VerhiltnismiRigkeit des Aufwands soll sich dabei nach dem jeweiligen Stand bemessen; vgl DSG-VB,
73.
1670 Vg] DSG-VB, 165 sowie die Erläuterungen in DSG-VB, 73.
1671 Vgl dazu insb die Erläuterungen in DSG-VB, 74.
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