Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

werden soll, dass die betreffenden Daten „in keiner Weise weiterverarbeitet werden und nicht 
verändert werden können.“!° Der Sperrungsanspruch fällt zugunsten des Anspruchs auf Ein- 
schränkung der Datenverarbeitung dahin. Zusätzlich ist dieser Anspruch an alternative Vo- 
raussetzungen geknüpft; auch wirkt dieser Anspruch im Gegensatz zu der Ausgestaltung des 
Sperrungsanspruchs nicht mehr absolut, sondern ist ausdrücklich potentiellen Ausnahmen un- 
terworfen, insb der Einwilligung der betroffenen Person. Durch die Ausgestaltung der An- 
sprüche in der DS-GVO wird mE den Interessen der betroffenen Person sowie des Verant- 
wortlichen besser Rechnung getragen, da beide Seiten auf der Grundlage des Normenwort- 
lautes mehr Klarheit darüber haben, welche Voraussetzungen für den Anspruch zu erfüllen 
sind, wodurch etwaige Ausnahmen zum Tragen kommen und wie mit diesen Daten weiterzu- 
verfahren ist. 
Im Rahmen des totalrevidierten DSG soll aufbauend auf der Ermächtigungsklausel in 
Art 23 Abs 1 sowie Art 23 Abs 2 lit c und h DSG-VO!S°8 durch Art 32 DSG-E der Léschungs- 
anspruch der betroffenen Person eingeschränkt werden: Voraussetzung dafür soll gem Abs 1 
leg cit sein, dass die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, und auf eine „besondere 
Art“ gespeichert werden, sodass die Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf- 
d'%% erfolgen kann und dass die Datenverarbeitung rechtmáfig ist.!9"? Statt der Lóschung 
wan 
soll die Verarbeitung der Daten iSd Art 18 DSG-VO in einem verháltnismáfsigen Ausmafs 
eingeschränkt werden müssen; dasselbe gilt, solange und soweit Grund zur Annahme besteht, 
dass durch die Lóschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeintráchtigt wür- 
den.!9/* Über die Einschrünkung soll die betroffene Person grundsátzlich zu informieren sein 
(Art 32 Abs 2 DSG-VO). 
8.2.4 Der Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit 
Der Wortlaut des Art 22 DS-RL sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass die betroffene 
Person einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verarbeitung ihrer Daten 
  
1667 Erw 67 der DS-GVO. 
1668 Vg] DSG-VB, 74 f. 
1669 Die VerhiltnismiRigkeit des Aufwands soll sich dabei nach dem jeweiligen Stand bemessen; vgl DSG-VB, 
73. 
1670 Vg] DSG-VB, 165 sowie die Erläuterungen in DSG-VB, 73. 
1671 Vgl dazu insb die Erläuterungen in DSG-VB, 74. 
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