Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

potentielle Konkurrenz zur Sperrung auf Verlangen der betroffenen Person gem Art 24 Abs 1 
DSG. Jedoch kann mE nicht von einer Deckungsgleichheit gesprochen werden: Bei der Sper- 
rung gem Art 38 Abs 3 resp Art 37 Abs 1 DSG tritt die widerrechtliche Datenverarbeitung als 
zusátzliche Voraussetzung für den Anspruch hinzu.'*9? 
Mit der DS-GVO werden die Ansprüche der betroffenen Person auf Berichtigung und 
Löschung nicht nur gewahrt, sondern auch detaillierter ausgestaltet. An der Unbeschränktheit 
des Berichtigungsanspruches wurde zwar festgehalten, allerdings fällt die Möglichkeit des 
Bestreitungsvermerks weg. An dessen Stelle tritt die im Falle eines Streits über die Richtigkeit 
der betreffenden Daten aufgrund Art 18 Abs 1 lit a DS-GVO begehrbare Einschränkung der 
Datenverarbeitung. Zudem erfährt va der Löschungsanspruch hinsichtlich der Voraussetzun- 
gen für sein Bestehen sowie der Ausnahmetatbestände eine klarere Festlegung im Normen- 
wortlaut. In Bezug auf die Voraussetzungen für das Nichtbestehen dieses Anspruches werden 
vor allem die Interessen des Verantwortlichen an der weiteren Speicherung der betreffenden 
Daten berücksichtigt!“ und damit entsprechende Indikatoren für die bereits nach geltender 
Rechtslage'*9^ vorzunehmende Interessenabwágung geschaffen, wodurch die Anwendung der 
einschlägigen Regelungen vereinfacht wird. Dennoch ist dies nicht mit einer einfacheren Um- 
setzung des Löschungsanspruchs gleichzusetzen: In dieser Hinsicht ist gerade bei großen Da- 
tenmengen'*9 der betroffenen Person, die im Internet auf verschiedenen Webseiten abgerufen 
werden können, eine komplette Löschung schwierig, insb wenn die betroffene Person nicht 
(mehr) weiß, auf welchen Seiten sich diese Daten befinden bzw ob Bekannte ohne ihr Wissen 
ihre Daten auf Webseiten publiziert haben. Dass der Wunsch der betroffenen Person, mög- 
lichst all ihre Daten von einer bestimmten Webseite oder in Verbindung mit einem bestimm- 
ten Ereignis entfernt zu wissen, erfüllt werden kann, kann daher in der Praxis oft schwierig 
sein. 16% 
Neu kommt auch die durch Art 19 DS-GVO geregelte, in Verbindung mit der Berichti- 
gung und Löschung personenbezogener Daten stehende Pflicht des Verantwortlichen auf Mit- 
teilung an alle Empfänger über ebendiese Berichtigung bzw Löschung, wodurch sichergestellt 
  
16? Vg] Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 174; Bangert in Maurer- 
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 25/255 chDSG, Rz 64. 
1665 Vg] Erw 65 der DS-GVO. 
166^ Vg] Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht*, Rz 12.23. 
1665 Man denke dabei insb an Videos, Fotos, Tonaufnahmen etc. 
1666 Vg] dazu auch Husi-Stämpfli in digma 2017, 30. 
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