Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke sowie die Verfolgung und Verteidigung von 
Rechtsansprüchen. Dabei schließen diese Interessen bereits per se die Rechtswidrigkeit der 
einschldgigen Datenverarbeitung aus.!9^ Dies wird durch die DS-GVO insofern bestätigt, als 
die Überschrift von deren Art 17 diese Begriffe synonym verwendet, wodurch klargestellt ist, 
dass das Recht auf Vergessenwerden dem Recht auf Lóschung gleichgesetzt wird.!9? Dieses 
Recht kann unter Berücksichtigung der Rsp des EuGH gegenüber einem Betreiber einer Such- 
maschine auf der Grundlage des Art 17 DS-GVO geltend gemacht werden, sofern die Voraus- 
setzungen gem Abs 1 leg cit erfüllt sind und keine Ausnahmetatbestánde nach Art 17 Abs 3 
DS-GVO vorliegen. 
An die Stelle der Sperre der Datenverarbeitung tritt mit Art 18 DS-GVO deren tempo- 
räre!®1 Einschränkung. Die betroffene Person kann sie unter den Voraussetzungen des Abs 1 
leg cit verlangen. Insb ist dies bei der Bestreitung der Datenrichtigkeit, die vom Verantwort- 
lichen noch zu prüfen ist, bei einer Ablehnung der Lóschung unrechtmáfsig verarbeiteter Da- 
ten durch die betroffene Person zugunsten des Verlangens der eingeschránkten Nutzung sowie 
bei Einlegung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung iSd Art 21 DS-GVO, wobei 
zu prüfen ist, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen für die Verarbeitung die Inte- 
ressen der betroffenen Person überwiegen. Gem Art 18 Abs 2 DS-GVO bleibt im Falle der 
Einschránkung der Datenverarbeitung die Speicherung der einschlägigen Daten jedenfalls zu- 
lássig!*^: deren anderweitige Verarbeitung ist nur gestattet, wenn die betroffene Person ein- 
willigt oder die Daten zur Verfolgung bzw Verteidigung von Rechtsansprüchen, zum Schutz 
der Rechte Dritter oder aufgrund „eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines 
Mitgliedstaates“ (bzw EWR-Vertragsstaates) verarbeitet werden. Über die Aufhebung der 
Einschränkung ist die betroffene Person zu informieren (Art 18 Abs 3 DS-GVO). 
Für Verantwortliche einer Datenverarbeitung besteht eine generelle Pflicht, die Richtig- 
keit der Daten laufend zu überprüfen und sicherzustellen.!9*? Diese Pflicht ist im liechtenstei- 
nischen Datenschutzrecht aus dem Grundsatz der Datenrichtigkeit gem Art 7 DSG abzuleiten. 
Sind die verarbeiteten Daten unrichtig, kann die betroffene Person ihren (absoluten und 
  
1649 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 17, Rz 9. 
1650 Vg] auch Erw 65 der DS-GVO. 
1631 Vg] Haidinger in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 133. 
162 Vg] Haidinger in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 133. 
16533 S dazu Art 7 Abs 1 DSG, gem welchem diese Vergewisserungspflicht als allgemeine Pflicht sowohl Behór- 
den als auch Privatpersonen trifft; vgl auch Kapitel 7.4.6. 
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