Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

korrekten und gesetzmäßigen Zustandes ab. Die Löschung bewirkt, dass der Verantwortliche 
„nicht mehr über die personenbezogenen Daten verfügt“!®8; dies kann insb durch Vernich- 
tung oder Uberschreibung der Daten geschehen.!% Die Sperre hat nicht die Aufgabe der Ver- 
fügungsmacht des Verantwortlichen über die Daten zur Folge, sondern stellt dieser sicher, 
dass deren Verwendung bis auf Weiteres ganz oder teilweise unterbleibt.'*?? Das sogenannte 
« 1631 1632. 
,Recht auf Vergessenwerden 
Gem der Entscheidung des EuGH vom 13.5.2014 in der Rechtssache C-131/12 (,,Google- 
stellt einen Teilaspekt des Lóschungsanspruches dar 
Urteil*)!9? kann eine betroffene Person vom Betreiber einer Internet-Suchmaschine als Ver- 
antwortlichem verlangen, dass von der Liste an Ergebnissen, welche aufgrund einer Suche des 
Namens der betroffenen Person angezeigt werden, ,,Links zu von Dritten veróffentlichten In- 
ternetseiten mit Informationen zu dieser Person^ entfernt werden.9^ Gem dem EuGH über- 
wiegt das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person das wirtschaftliche Interesse des 
Suchmaschinenbetreibers (in casu Google) an der Datenverarbeitung!9?*; allerdings müssen 
in die Abwägung auch die Art und der Sensibilität der Daten sowie das Zugangsinteresse der 
Öffentlichkeit und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der betroffenen Person miteinbezogen 
werden. !® Insgesamt ist diese bedeutsame Entscheidung positiv zu werten, da sie hinsicht- 
lich einer Datenverarbeitung eines Suchmaschinenbetreibers den davon betroffenen Person 
ein wirksames Abwehrmittel an die Hand gibt und durch Vorgabe einer klaren Linie hinsicht- 
lich der vorzunehmenden Interessenabwägung und der generell starken Gewichtung der Ge- 
heimhaltungs- und Schutzinteressen der betroffenen Person deren Position deren Position 
stärkt. 
Die Art 16 bis 18 DS-GVO regeln die Ansprüche der betroffenen Person auf Berichtigung 
(Art 16), Löschung (Art 17, wobei dort alternativ der Begriff „Recht auf 
  
1628 Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 12, Rz 16. 
1629 vs] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 12, Rz 16. 
1630 vs] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 12, Rz 17. 
1631 Dieses |, Recht auf Vergessenwerden" bezieht sich rein auf digitale bzw elektronisch gespeicherte personen- 
bezogene Informationen und geht von der Prámisse aus, dass eine von einer Datenverarbeitung betroffene Person 
nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne verlangen kann, dass die elektronisch gespeicherten Daten nicht mehr 
zugänglich sein sollen. Dies ist besonders bei im Internet zugänglichen Informationen relevant. 
1632 Vgl hierzu auch Jahnel, Löschungspflicht von Suchmaschinenbetreibern — Die „Google Spain und Google“- 
Entscheidung des EuGH, jusIT 2014, 149 [153]. 
183 FuGH, Rs C-131/12, Google Spain und Google, nv; vgl dazu auch Jahnel in jusIT 2014, 149. 
1634 FuGH, Rs C-131/12, Google Spain und Google, nv, Rz 88; vgl dazu auch Baeriswyl in SJZ 2014, 494 f. 
165 Vg] Leutheusser-Schnarrenberger, Erinnern und Vergessen im digitalen Zeitalter, in digma 2016, 82 [84 f]. 
166 Vg] EuGH, Rs C-131/12, Google Spain und Google, nv, Rz 81; Stolz, Gleiches Recht für alle?, in jusIT 2015, 
240; Leutheusser-Schnarrenberger in digma 2016, 83 f. 
290
	        

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