Wiederholungsgefahr besteht.!°!” Die Beweislast liegt diesbezüglich beim Betroffenen. Diese
Voraussetzungen gelten für rechtswidrige Datenverarbeitungen durch Behörden und jene
durch Privatpersonen gleichermafsen.!9? Die betroffene Person kann in diesem Zusammen-
hang nicht nur die Unterlassung der widerrechtlichen Datenverarbeitung an sich, sondern auch
die (Wieder-)Herstellung des rechtmäßigen Zustands, etwa durch Berichtigung oder eine Ver-
zichtserklárung seitens der Behórde!?? bzw der Privatperson!9?, begehren.
Der Unterlassungsanspruch kann jedoch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht wer-
den; als Grenze gilt die Rechtsmissbráuchlichkeit und damit der Verstofs gegen Treu und
Glauben, wobei weder die (schweizerische) Rsp noch die Lehre einen konkreten Zeitrahmen
abstecken.!9^* Dieser Grundsatz ist für den Unterlassungsanspruch sowohl gegenüber Behór-
den als auch gegenüber Privatpersonen als Verantwortliche heranzuziehen, da der Anspruch
ursprünglich dem Privatrecht entspringt!9?^ und im öffentlichen Recht gleichermaßen an-
wendbar ist. $7?
Im Vergleich zur bestehenden Rechtslage lásst sich der Unterlassungsanspruch der be-
troffenen gegenüber Behórden und Privatpersonen hinsichtlich der rechtswidrigen Datenver-
arbeitung in der DS-GVO nicht direkt aus dem Wortlaut der einzelnen Vorschriften ableiten,
was die Rechtssicherheit einschránkt. Jedoch bedeutet dies mE nicht, dass dieser bedeutsame
Anspruch nicht mehr existiert: Vielmehr kann er im Rahmen einer teleologischen Interpreta-
tion aus den Art 5 ff DS-GVO abgeleitet werden, da daraus hervorgeht, dass eine Datenver-
arbeitung, welche die Voraussetzungen für ihre Zulàássigkeit nicht erfüllt, rechtswidrig ist und
daher nicht vorgenommen werden darf.'9^' Dies wird durch Art 58 Abs 2 lit f DS-GVO be-
státigt, wonach eine Aufsichtsbehórde (in Liechtenstein die Datenschutzstelle!9^) ein Verar-
beitungsverbot anordnen darf. Unklar ist jedoch, ob die Grundlage des gerichtlich geltend zu
machenden Anspruchs auf Unterlassung aufgrund einer Persónlichkeitsverletzung (Art 39
Abs 1 PGR) auch auf die an sich unmittelbar anwendbare DS-GVO anwendbar ist: Zwar wird
187 Vg] Frick, Persónlichkeitsrechte (1991), 269; dies, Persónlichkeitsrechte, 18; Hausheer/Aebi-Müller, Perso-
nenrecht*, Rz 14.14.
1618 Die Anspruchsgrundlage des Unterlassungsanspruches gegenüber Privatpersonen wird durch Art 37 DSG
iVm Art 39 Abs 1 PGR gewihrleistet.
161? Vg] Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 165.
162 Vg] Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht^, Rz 14.15 f.
181 Vg] BGer 1A. 295/2005, Erw 2.1.
1622 S Art 2 Abs 2 PGR.
183 S dazu die entsprechenden Ausführungen und Nachweise in Kapitel 7.4.3.2.
1624 So auch Weiss, Rechtsbehelfe und Klagen, in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 319 [324].
165 S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.11.2.3.
288