Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Wiederholungsgefahr besteht.!°!” Die Beweislast liegt diesbezüglich beim Betroffenen. Diese 
Voraussetzungen gelten für rechtswidrige Datenverarbeitungen durch Behörden und jene 
durch Privatpersonen gleichermafsen.!9? Die betroffene Person kann in diesem Zusammen- 
hang nicht nur die Unterlassung der widerrechtlichen Datenverarbeitung an sich, sondern auch 
die (Wieder-)Herstellung des rechtmäßigen Zustands, etwa durch Berichtigung oder eine Ver- 
zichtserklárung seitens der Behórde!?? bzw der Privatperson!9?, begehren. 
Der Unterlassungsanspruch kann jedoch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht wer- 
den; als Grenze gilt die Rechtsmissbráuchlichkeit und damit der Verstofs gegen Treu und 
Glauben, wobei weder die (schweizerische) Rsp noch die Lehre einen konkreten Zeitrahmen 
abstecken.!9^* Dieser Grundsatz ist für den Unterlassungsanspruch sowohl gegenüber Behór- 
den als auch gegenüber Privatpersonen als Verantwortliche heranzuziehen, da der Anspruch 
ursprünglich dem Privatrecht entspringt!9?^ und im öffentlichen Recht gleichermaßen an- 
wendbar ist. $7? 
Im Vergleich zur bestehenden Rechtslage lásst sich der Unterlassungsanspruch der be- 
troffenen gegenüber Behórden und Privatpersonen hinsichtlich der rechtswidrigen Datenver- 
arbeitung in der DS-GVO nicht direkt aus dem Wortlaut der einzelnen Vorschriften ableiten, 
was die Rechtssicherheit einschránkt. Jedoch bedeutet dies mE nicht, dass dieser bedeutsame 
Anspruch nicht mehr existiert: Vielmehr kann er im Rahmen einer teleologischen Interpreta- 
tion aus den Art 5 ff DS-GVO abgeleitet werden, da daraus hervorgeht, dass eine Datenver- 
arbeitung, welche die Voraussetzungen für ihre Zulàássigkeit nicht erfüllt, rechtswidrig ist und 
daher nicht vorgenommen werden darf.'9^' Dies wird durch Art 58 Abs 2 lit f DS-GVO be- 
státigt, wonach eine Aufsichtsbehórde (in Liechtenstein die Datenschutzstelle!9^) ein Verar- 
beitungsverbot anordnen darf. Unklar ist jedoch, ob die Grundlage des gerichtlich geltend zu 
machenden Anspruchs auf Unterlassung aufgrund einer Persónlichkeitsverletzung (Art 39 
Abs 1 PGR) auch auf die an sich unmittelbar anwendbare DS-GVO anwendbar ist: Zwar wird 
  
187 Vg] Frick, Persónlichkeitsrechte (1991), 269; dies, Persónlichkeitsrechte, 18; Hausheer/Aebi-Müller, Perso- 
nenrecht*, Rz 14.14. 
1618 Die Anspruchsgrundlage des Unterlassungsanspruches gegenüber Privatpersonen wird durch Art 37 DSG 
iVm Art 39 Abs 1 PGR gewihrleistet. 
161? Vg] Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 165. 
162 Vg] Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht^, Rz 14.15 f. 
181 Vg] BGer 1A. 295/2005, Erw 2.1. 
1622 S Art 2 Abs 2 PGR. 
183 S dazu die entsprechenden Ausführungen und Nachweise in Kapitel 7.4.3.2. 
1624 So auch Weiss, Rechtsbehelfe und Klagen, in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 319 [324]. 
165 S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.11.2.3. 
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