Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst, dass die durch die Datenverarbeitung her-
vorgerufene Persönlichkeitsverletzung „unbefugterweise“, dh rechtswidrig geschieht.!9?^ So-
fern kein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die Privatsphäre gegeben ist, liegt grund-
sätzlich eine Persönlichkeitsverletzung vor, welche zur Geltendmachung der Ansprüche nach
Art 39 Abs 1 PGR legitimiert.!°° In Bezug auf die Rechtswidrigkeit einer Datenverarbeitung
durch Privatpersonen ist eine Prüfung der Rechtfertigungsgründe nach den spezialgesetzli-
chen Art 17 bzw 18 (bei besonders schützenswerten Daten oder Persônlichkeitsprofilen) DSG
sowie dem generellen (ebenfalls spezialgesetzlichen) Ausnahmetatbestand des Art 16 Abs 3
DSG vorzunehmen.!6°7
Darüber hinaus muss der durch die Geltendmachung der Ansprüche erzielte Persönlich-
keitsschutz „mit den Interessen der Mitmenschen“ vereinbar sein. Hierdurch wird eine Abwä-
gung der Interessen der von einer Persönlichkeitsverletzung betroffenen Person mit den Inte-
ressen anderer Personen oder der Öffentlichkeit vorgeschrieben. Eine Persönlichkeitsverlet-
zung ist dabei rechtmäßig, wenn ein überwiegendes bzw nach der Rsp des OGH zumindest
gleichwertiges privates oder óffentliches Interesse vorliegt.9? In Bezug auf die gebotene In-
teressenabwágung im Hinblick auf Datenverarbeitungen ist auf die spezialgesetzlichen Best-
immungen in Art 17 Abs 2 DSG abzustellen.!9??
Ist im Ergebnis die Datenverarbeitung rechtswidrig und kann sie auch nicht mittels einer
Interessenabwágung gerechtfertigt werden, steht der betroffenen Person die Geltendmachung
der in Art 39 Abs 1 vorgesehenen Ansprüche offen. Diese Ansprüche bestehen unabhängig
von einem etwaigen Verschulden des Inhabers der Datensammlung, der rechtswidrig Daten
der betroffenen Person verarbeitet. !5!?
185 vs] OGH 4.6.2009, 08 CG.2007.179, Erw 7.2, LES 2010, 24 [25].
196 V5] Frick, Persónlichkeitsrechte (1991), 232; dies, Persónlichkeitsrechte (1996), 16.
1607 Dazu ausführlich die Kapitel 7.10.3.2 und 7.10.33.
1905 Va] Frick, Persónlichkeitsrechte (1991), 232; dies, Persónlichkeitsrechte (1996), 16; OGH 4.6.2009, 08
CG.2007.179, Erw 7.2, LES 2010, 24 [25]; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches^ (2016), Rz 12.23.
19? Dazu ausführlich Kapitel 7.10.3.2. Bei Art 17 Abs 2 DSG ist zu beachten, dass es sich bei dem dort ange-
führten Tatbestandskatalog um eine demonstrative Aufzáhlung handelt.
161? S Art 39 Abs 1 PGR, letzter Halbsatz; dazu auch Frick, Persónlichkeitsrechte, 19.
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