Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst, dass die durch die Datenverarbeitung her- 
vorgerufene Persönlichkeitsverletzung „unbefugterweise“, dh rechtswidrig geschieht.!9?^ So- 
fern kein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die Privatsphäre gegeben ist, liegt grund- 
sätzlich eine Persönlichkeitsverletzung vor, welche zur Geltendmachung der Ansprüche nach 
Art 39 Abs 1 PGR legitimiert.!°° In Bezug auf die Rechtswidrigkeit einer Datenverarbeitung 
durch Privatpersonen ist eine Prüfung der Rechtfertigungsgründe nach den spezialgesetzli- 
chen Art 17 bzw 18 (bei besonders schützenswerten Daten oder Persônlichkeitsprofilen) DSG 
sowie dem generellen (ebenfalls spezialgesetzlichen) Ausnahmetatbestand des Art 16 Abs 3 
DSG vorzunehmen.!6°7 
Darüber hinaus muss der durch die Geltendmachung der Ansprüche erzielte Persönlich- 
keitsschutz „mit den Interessen der Mitmenschen“ vereinbar sein. Hierdurch wird eine Abwä- 
gung der Interessen der von einer Persönlichkeitsverletzung betroffenen Person mit den Inte- 
ressen anderer Personen oder der Öffentlichkeit vorgeschrieben. Eine Persönlichkeitsverlet- 
zung ist dabei rechtmäßig, wenn ein überwiegendes bzw nach der Rsp des OGH zumindest 
gleichwertiges privates oder óffentliches Interesse vorliegt.9? In Bezug auf die gebotene In- 
teressenabwágung im Hinblick auf Datenverarbeitungen ist auf die spezialgesetzlichen Best- 
immungen in Art 17 Abs 2 DSG abzustellen.!9?? 
Ist im Ergebnis die Datenverarbeitung rechtswidrig und kann sie auch nicht mittels einer 
Interessenabwágung gerechtfertigt werden, steht der betroffenen Person die Geltendmachung 
der in Art 39 Abs 1 vorgesehenen Ansprüche offen. Diese Ansprüche bestehen unabhängig 
von einem etwaigen Verschulden des Inhabers der Datensammlung, der rechtswidrig Daten 
der betroffenen Person verarbeitet. !5!? 
  
185 vs] OGH 4.6.2009, 08 CG.2007.179, Erw 7.2, LES 2010, 24 [25]. 
196 V5] Frick, Persónlichkeitsrechte (1991), 232; dies, Persónlichkeitsrechte (1996), 16. 
1607 Dazu ausführlich die Kapitel 7.10.3.2 und 7.10.33. 
1905 Va] Frick, Persónlichkeitsrechte (1991), 232; dies, Persónlichkeitsrechte (1996), 16; OGH 4.6.2009, 08 
CG.2007.179, Erw 7.2, LES 2010, 24 [25]; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zi- 
vilgesetzbuches^ (2016), Rz 12.23. 
19? Dazu ausführlich Kapitel 7.10.3.2. Bei Art 17 Abs 2 DSG ist zu beachten, dass es sich bei dem dort ange- 
führten Tatbestandskatalog um eine demonstrative Aufzáhlung handelt. 
161? S Art 39 Abs 1 PGR, letzter Halbsatz; dazu auch Frick, Persónlichkeitsrechte, 19. 
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