Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Feststellungs- bzw Leistungsansprüche ist, 
dass der Betroffene an der Unterlassung, der Beseitigung bzw der Feststellung ein „schutz- 
würdiges Interesse“, dh ein Rechtsschutzinteresse"?? hat und dieses auch darlegt. 
In Bezug auf privatrechtliche Handlungen von Behórden kann kein Verwaltungsverfah- 
ren eingeleitet werden; gegen derartiges Handeln kann ausschließlich im Rahmen eines Zivil- 
verfahrens vorgegangen werden, da Art 29 Abs 1 lit a LVG diesbezüglich die Anwendbarkeit 
des Verwaltungsverfahrens ausschliefst.! 99? 
Das DSG regelt den Rechtsschutz gegenüber Privatpersonen in Art 37 DSG, worin einer- 
seits ein Klagerecht, andererseits auch ein Antragsrecht hinsichtlich einstweiliger Verfügun- 
gen festgelegt ist. Diese Bestimmung enthält jedoch grundsätzlich keine eigenständigen An- 
spruchsgrundlagen, sondern verweist in deren Abs 1 vielmehr auf die Art 39 bis 41 PGR.!9?! 
Der Anspruchsgegner ist in der Vorschrift festgelegt, jedoch ergibt sich im Wege der richtli- 
nienkonformen Auslegung im Zusammenhang mit den Art 22 f DS-RL klar, dass es sich dabei 
um die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person handelt. Die sich aus Art 37 DSG 
iVm Art 39 ff PGR ergebenden Ansprüche der betroffenen Person werden nachfolgend dar- 
gelegt. 
Art 39 Abs 1 PGR!9?? regelt für Personen, welche von einer zugefügten Persónlichkeits- 
verletzung (bzw im Zusammenhang mit Art 37 DSG von einer widerrechtlichen Datenverar- 
beitung durch Privatpersonen) betroffen sind, einen Anspruch auf Feststellung der Verhált- 
nisse, auf Beseitigung der ,Stórung^, auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 
sowie auf Unterlassung weiterer Stórungen. Generell umfasst dieser Schutz die Privat- und 
Geheimspháre im Allgemeinen (somit auch den Schutz personenbezogener Daten).!9? Gem 
Art 39 Abs 1 PGR iVm Art 115 Abs 1 PGR kommt dieser Anspruch auch juristischen Perso- 
nen zu. 1604 
  
159 Vg] hierzu VGH 2012/116, Erw 2, GE 2012, 132; in dieser Entscheidung bestand das Rechtsschutzinteresse 
darin, dass dem Auskunftsanspruch der betroffenen Personen nicht vollstándig nachgekommen wurde. 
1600 Vg] auch Kley, Verwaltungsrecht, 115 f mwN. 
1601 Fin áhnliches Bild zeigt diesbezüglich Art 15 chDSG, welches dem Art 37 DSG als Rezeptionsvorlage dient. 
1602 Diese Bestimmung ist im Kernbereich aus Art 28 chZGB rezipiert, weswegen als Auslegungshilfe auch die 
schweizerische Rsp heranzuziehen ist; vgl dazu OGH 4.6.2009, 08 CG.2007.179, Erw 7.2, LES 2010, 24 [25]. 
183 Vg] Frick, Persónlichkeitsrechte (1996), 13. 
1604 Dazu OGH 3.9.1991, 02 C 330/88-43, Erw 21., LES 1992, 45 [60]. 
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