Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Hinblick auf Datenverarbeitungen durch Privatpersonen erteilt. Jedoch ergibt sich dies aus 
einer Gesamtschau von Art 22 und Art 7 litb und c DS-RL, wobei letztere Bestimmung (insb 
lit b) ausdrücklich auf eine Datenverarbeitung durch eine Privatperson (bzw eine privatrecht- 
lich handelnde Behörde) Bezug nimmt. 
Art 23 DS-RL trägt den Mitglied- bzw Vertragsstaaten zudem auf, eine Rechtsgrundlage 
für Ersatzansprüche hinsichtlich eines Schadens, welcher aufgrund einer schuldhaft rechts- 
widrigen Datenverarbeitung der davon betroffenen Person entstanden ist, zu schaffen, wobei 
eine Beweislastumkehr vorzusehen ist (Abs 2 leg cit). 
Die DS-GVO sieht, wie bereits dargelegt, ebenfalls den Dualismus von verwaltungsbe- 
hördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen vor. Hinzu kommt, dass im Abschnitt 3 der VO 
einige Ansprüche der betroffenen Person ausdrücklich geregelt sind, welche im Falle einer 
unrechtmäßigen Datenverarbeitung geltend gemacht werden können. Dabei handelt es sich 
um das Recht auf Berichtigung (Art 16), das Recht auf Löschung bzw „Vergessenwerden“ 
(Art 17), das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art 18) sowie das Wider- 
spruchsrecht (Art 21) und die damit zusammenhängenden Ansprüche (va Unterlassungsan- 
spruch). 
Art 38 Abs 1 DSG*°® sieht vor, dass die von einer Datenverarbeitung durch eine Behórde 
oder einen Beliehen betroffene Person von dieser bzw diesem verlangen kann, dass die wi- 
derrechtliche Datenverarbeitung unterlassen, die Folgen einer solchen beseitigt und die Wi- 
derrechtlichkeit der Datenverarbeitung festgestellt wird. Art 38 Abs 3799 DSG sieht demonst- 
rativ weitere Rechtsschutzmechanismen vor. Danach kann die betroffene Person die Berich- 
tigung bzw Vernichtung oder die Sperrung der Bekanntgabe hinsichtlich ihrer personenbezo- 
genen Daten verlangen (lit a und b)."?7 Die Behórde muss gem Art 38 Abs 2 DSG'?? zusátz- 
lich einen Vermerk anbringen, wenn weder die Richtigkeit, noch die Unrichtigkeit der Daten 
dargetan werden kann. 
  
1595 Diese Bestimmung rezipiert Art 35 Abs 1 chDSG. 
15% Diese Vorschrift entspricht Art 35 Abs 3 chDSG. 
1577 S auch BuA 5/2002, 25. 
1558 Diese Norm rezipiert Art 35 Abs 2 chDSG. 
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