Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

DS-GVO ist jedoch zu beachten, dass Geldbußen dabei die ultima ratio darstellen sollten; im 
Vorfeld erscheint es generell angebracht, zunächst einen Hinweis bzw eine Verwarnung aus- 
zusprechen und andere Anordnungen wie eine Einschränkung oder ein Verbot der weiteren 
einschlägigen Datenverarbeitung zu verfügen. Hinsichtlich des Instanzenzugs ist festzuhalten, 
dass im Falle einer Wahrnehmung der in Art 83 Abs 9 DS-GVO vorgesehenen Ermächtigung 
das Landgericht als erste Instanz zuständig ist und im Weiteren der strafgerichtliche Instan- 
zenzug zu durchlaufen ist. ME blieben dann in diesem Zusammenhang die einschlägigen Re- 
gelungen der StPO anwendbar. 
Dem DSG-VB nach zu schließen soll im Rahmen von Art 36 DSG-E trotz ihrer mE in 
Liechtenstein fraglichen Anwendbarkeit von der Ermáchtigung in Art 83 Abs 9 DS-GVO, die 
Zuständigkeit für die Verhángung der Geldbufsen iSv Art 83 DS-GVO an die Gerichte zu 
1585 
übertragen, Gebrauch gemacht werden ^", wobei das Landgericht als Erstinstanz fungieren 
soll. 
Schließlich soll im Zuge des Art 37 DSG-E, welcher diverse Strafbestimmungen vorsieht, 
auch die Ermächtigung in Art 84 Abs 1 DS-GVO in Anspruch genommen werden.*? Dabei 
soll einerseits die unberechtigte gewerbsmäfige Datenübermittlung bzw Zugänglichmachung 
von Daten an Dritte (Abs 1), andererseits die unberechtigte Verarbeitung bzw Erschleichung 
von Daten, die entweder entgeltlich oder in Bereicherungs- resp Schädigungsabsicht erfolgt 
(Abs 2), mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei bzw zwei Jahren oder Geldstrafe von bis 
zu 360 resp 240 Tagessätzen zu bestrafen sein; die einschlägigen Daten dürfen hierbei nicht 
allgemein zugànglich sein.9" Dabei soll die Antragsbefugnis betreffend die Verfolgung ne- 
ben dem Betroffenen auch dem Verantwortlichen und der Datenschutzstelle zukommen 
(Art 37 Abs 3 DS-GVO). 1588 
  
1385 Vg] DSG-VB, 79. 
1586 Vg] DSG-VB, 81. 
1577 Vg] DSG-VB, 169 sowie die einschlägigen Erläuterungen in DSG-VB, 81. 
1588 Vg] DSG-VB, 169. 
281
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.