DS-GVO ist jedoch zu beachten, dass Geldbußen dabei die ultima ratio darstellen sollten; im
Vorfeld erscheint es generell angebracht, zunächst einen Hinweis bzw eine Verwarnung aus-
zusprechen und andere Anordnungen wie eine Einschränkung oder ein Verbot der weiteren
einschlägigen Datenverarbeitung zu verfügen. Hinsichtlich des Instanzenzugs ist festzuhalten,
dass im Falle einer Wahrnehmung der in Art 83 Abs 9 DS-GVO vorgesehenen Ermächtigung
das Landgericht als erste Instanz zuständig ist und im Weiteren der strafgerichtliche Instan-
zenzug zu durchlaufen ist. ME blieben dann in diesem Zusammenhang die einschlägigen Re-
gelungen der StPO anwendbar.
Dem DSG-VB nach zu schließen soll im Rahmen von Art 36 DSG-E trotz ihrer mE in
Liechtenstein fraglichen Anwendbarkeit von der Ermáchtigung in Art 83 Abs 9 DS-GVO, die
Zuständigkeit für die Verhángung der Geldbufsen iSv Art 83 DS-GVO an die Gerichte zu
1585
übertragen, Gebrauch gemacht werden ^", wobei das Landgericht als Erstinstanz fungieren
soll.
Schließlich soll im Zuge des Art 37 DSG-E, welcher diverse Strafbestimmungen vorsieht,
auch die Ermächtigung in Art 84 Abs 1 DS-GVO in Anspruch genommen werden.*? Dabei
soll einerseits die unberechtigte gewerbsmäfige Datenübermittlung bzw Zugänglichmachung
von Daten an Dritte (Abs 1), andererseits die unberechtigte Verarbeitung bzw Erschleichung
von Daten, die entweder entgeltlich oder in Bereicherungs- resp Schädigungsabsicht erfolgt
(Abs 2), mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei bzw zwei Jahren oder Geldstrafe von bis
zu 360 resp 240 Tagessätzen zu bestrafen sein; die einschlägigen Daten dürfen hierbei nicht
allgemein zugànglich sein.9" Dabei soll die Antragsbefugnis betreffend die Verfolgung ne-
ben dem Betroffenen auch dem Verantwortlichen und der Datenschutzstelle zukommen
(Art 37 Abs 3 DS-GVO). 1588
1385 Vg] DSG-VB, 79.
1586 Vg] DSG-VB, 81.
1577 Vg] DSG-VB, 169 sowie die einschlägigen Erläuterungen in DSG-VB, 81.
1588 Vg] DSG-VB, 169.
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