Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Gerichten des Mitgliedstaates (resp EWR-Vertragsstaates) einzubringen, in welchem die Auf- 
sichtsbehörde ihren Sitz hat; diesen Gerichten hat eine uneingeschränkte Entscheidungszu- 
ständigkeit zuzukommen.!”°* Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt nur dem 
VGH diese Qualität zu. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, wel- 
che auf Basis des Art 78 Abs 3 LV eingerichtet wurde!”°°, kann die entsprechenden Anforde- 
rungen nicht erfüllen, da es sich um eine Kommission ,an Stelle der Kollegialregierung* han- 
delt: Bereits aus diesem Grund kann sie nicht als Gericht iSd Art 78 Abs 1 DS-GVO gelten. 
Die gebotene Unabhàngigkeit von der exekutiven Gewalt im datenschutzrechtlichen Verfah- 
ren wäre hierdurch zudem nicht mehr gewáhrleistet. Verwaltungsrechtliche und aufsergericht- 
liche Rechtsbehelfe können neben einem gerichtlichen Rechtsbehelf gem Art 78 Abs 2 DS- 
GVO nur dann ergriffen werden, wenn sich die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit 
einer an sie gerichteten Beschwerde befasst oder hinsichtlich der Erledigung säumig ist, dh 
nach drei Monaten die betroffene Person nicht über den Stand oder das Ergebnis des Verfah- 
rens informiert hat. !°°® Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass als Rechtsmitte- 
linstanz im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache selbst eine Behörde wie die Beschwer- 
dekomission eingesetzt werden kann. 
Aus diesem Grund wäre es auch aus legislatorischer Sicht nur schwer nachvollziehbar, 
dass vor Anwendbarkeit der DS-GVO hinsichtlich des Instanzenzuges im datenschutzrechtli- 
chen Aufsichtsverfahren nochmals eine Änderung der Zuständigkeit festgelegt würde. Dies 
könnte dem Anspruch der Öffentlichkeit nach Rechtssicherheit in keiner Weise Genüge tun. 
Konsequenterweise soll die Zuständigkeit im Zuge der Totalrevision des DSG, mit welcher 
ergänzende Bestimmungen zur DS-GVO geschaffen werden sollen, in Zusammenschau mit 
der DS-GVO selbst neu geregelt werden.!°” 
7.13 Strafbestimmungen 
Art 24 DS-RL gibt vor, dass die Mitglied- resp EWR-Vertragsstaaten im Rahmen der 
Sicherstellung der vollen Anwendung der RL-Bestimmungen Sanktionen im Hinblick auf 
  
1554 Vg] Erw 143 der DS-GVO. 
155 Vg] Art 1 Abs 1 des Beschwerdekommissionsgesetzes. 
1556 Hierzu eher missverstándlich Souhrada-Kirchmayer, Gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Aufsichtsbe- 
horde (Art 78), in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 327 [331]. 
1557 Zu der damit einhergehenden Problematik betreffend die Rechtsmittelinstanzen s Kapitel 8.3.1.2. 
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